Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Geständnis und Alter; Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Kokainhandels in zehn Fällen verurteilt. Die Revision führt zur Aufhebung, weil das Urteil keine tragfähigen Feststellungsgründe enthält: Es stützt die Verurteilung allein auf eine Erklärung des Verteidigers ohne eigene Einlassung des Angeklagten und nennt keine Beweismittel zur Überprüfung. Zudem sind Zweifel am Alter des Angeklagten zugunsten des Beschuldigten zu klären. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an ein anderes Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an anderes Jugendschöffengericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe die für die Verurteilung erforderlichen Feststellungen nicht erkennen lassen und dadurch eine Nachprüfung durch das Berufungsgericht verhindert wird.
Die bloße Erklärung des Verteidigers, der Angeklagte räume die Vorwürfe ein, ersetzt nicht ohne weiteres ein eigenes Geständnis des Angeklagten; das Gericht muss darlegen, weshalb eine solche Stellvertretung als geständig anzusehen ist.
Die Strafkammer hat darzulegen, auf welche Beweismittel oder konkreten Umstände sie sich stützt, wenn sie die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Geständnisses und die Kenntnisse des Angeklagten über die Struktur einer Tätergruppe beurteilt.
Bei Zweifel an der Jugend- oder Heranwachseneneigenschaft ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; die Altersfrage ist für Strafrahmen und Verfahrensführung gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 19 a Ls 50 Js 555/98
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Münster zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Münster hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Kokain in 10 Fällen" zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt, "die unter Nr. #####/####- StA Münster - zu Nr. 4 und 5 asservierten Betäubungsmittel" eingezogen und den Verfall von 615,- DM angeordnet.
Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit den näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das angefochtene Urteil unterliegt bereits aufgrund der Sachrüge der Aufhebung, weil es die Grundlagen der zu einer Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Feststellungen nicht erkennen läßt und so dem Senat nicht die Möglichkeit eröffnet ist zu überprüfen, ob das Jugendschöffengericht die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten materiell-rechtlich fehlerfrei festgestellt hat.
Nach den Urteilsgründen hat das Jugendschöffengericht die in dem Urteil im einzelnen beschriebenen 10 Fälle des gewerbsmäßigen Kokainhandels "aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten" festgestellt. Eine weitere Mitteilung von Feststellungsgrundlagen und deren Würdigung ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das ist ein hier durchgreifender Darstellungsmangel.
Wie durch den von der Revision zutreffend mitgeteilten Inhalt der Niederschrift über die Hauptverhandlung belegt wird, ist eine eigene Erklärung des Angeklagten zu den ihm vorgeworfenen Taten im Termin nicht abgegeben worden. Vielmehr hat sein Verteidiger erklärt: "Der Angeklagte räumt die Vorwürfe aus der Anklage ein. Weiter will er keine Angaben machen."
Abgesehen von der Frage, ob eine solche Erklärung des Verteidigers überhaupt als "Geständnis" des Angeklagten bewertet werden kann, weil nicht sicher ist, daß der Angeklagte die Erklärungen seines Verteidigers als seine eigene Einlassung gelten lassen wollte, (vgl. hierzu z.B. KK-Tolksdorf, StPO, 4. Aufl., § 243 Rdnr. 45 m.w.N.), kann der Senat nicht erkennen, aufgrund welcher Beweismittel oder Umstände sich das Jugendschöffengericht von der Glaubhaftigkeit des "Geständnisses" überzeugt hat. Ausweislich der Urteilsgründe sind außer der genannten Erklärung keine weiteren Erkenntnisquellen herangezogen worden. Ebensowenig ist zu erkennen, auf welchem Wege das Jugendschöffengericht im Rahmen der Beurteilung der "Schwere der Schuld" die dort wiedergegebenen Feststellungen zur Struktur der Gruppe von "Mitgliedern", die Kokain verkaufen, getroffen hat und aus welchen Gründen der Angeklagte diese Umstände des gewerbsmäßigen Kokainhandels gekannt haben soll. Bereits aufgrund dieses aufgezeigten Darstellungsmangels muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es eines näheren Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß Zweifel über das Alter des Angeklagten zu dessen Gunsten zu lösen sind (vgl. BGHSt 5, 366; Brunner, JGG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 11; Eisenberg, JGG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 11). Die bisher getroffenen Feststellungen zum Alter des Angeklagten zur Tatzeit dürften insoweit noch nicht ausreichen, ihn als Heranwachsenden zu behandeln. Nach dem Inhalt des im übrigen nicht nachprüfbar mitgeteilten rechtsmedizinischen Gutachtens ist der Schluß von den Erkenntnissen zur Zeit der Gutachtenerstattung auf die Beurteilung des Alters des Angeklagten zur Tatzeit durch nichts gedeckt. Die Sache wäre in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn der Angeklagte noch als Jugendlicher behandelt werden müßte (§ 48 Abs. 1 JGG). Die Frage des Alters des Angeklagten dürfte auch für die Strafrahmenbeschränkung nach § 18 Abs. 1 JGG zu beachten sein.
Nach alledem war das angefochtene Urteil insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).