Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 (s) Sbd I - 6/19·12.06.2019

Zuständigkeit des Jugendrichters für Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes

StrafrechtJugendstrafrechtStrafvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm bestimmte den Jugendrichter beim Amtsgericht Herford als zuständigen Vollstreckungsleiter für die durch Urteil angeordnete Einziehung des Wertersatzes. Streitpunkt war, ob § 85 Abs. 2 S. 1 JGG nur die Vollstreckung der Jugendstrafe oder auch die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes erfasst. Das Gericht verneinte eine Beschränkung auf die Jugendstrafe und stützte die Entscheidung auf Wortlaut, Rechtsprechung und den Grundsatz der Vollzugsnähe; eine Zersplitterung der Zuständigkeit erscheine unzweckmäßig.

Ausgang: Zuständigkeit des Jugendrichters beim Amtsgericht Herford für die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 85 Abs. 2 S. 1 JGG bestimmt den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nicht nur für die Vollstreckung der Jugendstrafe, sondern jedenfalls auch für die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes.

2

Der Begriff „Vollstreckung“ in § 85 Abs. 2 JGG ist nicht auf die Vollstreckung der Jugendstrafe beschränkt; sein Wortlaut schließt die Vollstreckung weiterer strafrechtlicher Nebenfolgen nicht aus.

3

Bei der Auslegung von § 85 Abs. 2 JGG sind Wortlaut, frühere Rechtsprechung und der verfolgte Zweck (insbesondere der Grundsatz der Vollzugsnähe) zu berücksichtigen; diese Erwägungen können die Zuweisung der Vollstreckungszuständigkeit für Nebenfolgen rechtfertigen.

4

Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten zwischen Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Einziehung von Wertersatz ist unzweckmäßig, da Fragen der Vollstreckung finanzieller Nebenfolgen die Durchführung der Jugendstrafe und die Legalprognose mitbeeinflussen können.

Relevante Normen
§ JGG § 85§ 85 Abs. 2 S. 1 JGG§ 14 StPO§ 85 Abs. 4 JGG§ 61 Abs. Nr. 1 und 2 StGB§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 300 VRJs 9/19

Leitsatz

Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 S. 1 JGG gilt nicht nur für die Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter betreffend die Vollstreckung der Jugendstrafe, sondern jedenfalls auch für die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes.

Tenor

Das Amtsgericht – Jugendrichter als Vollstreckungsleiter – I wird als das zuständige Gericht für das Verfahren zur Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 12.10.2018 angeordneten Einziehung des Wertersatzes bestimmt.

Gründe

2

I.

3

Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 12.10.2018 - 3 KLs -210 Js 5/18- 19/18- neben einer Jugendstrafe von drei Jahren auch die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 211.632,84 EUR angeordnet. Die Jugendstrafe verbüßt der Verurteilte in der JVA I. Das Strafende ist auf den 27.03.2021 berechnet.

4

Mit Verfügung vom 21.01.2019 wurde das Vollstreckungsverfahren vom Amtsgericht Gelsenkirchen an das Amtsgericht Herford mit der Bitte um weitere Veranlassung auch bzgl. der Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes dem Zusatz abgegeben.

5

Das Amtsgericht Herford hat mit Schreiben vom 29.01.2019 die Übernahme abgelehnt.Mit Verfügung vom 09.05.2019 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Verfahren zur Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, insoweit den für die Vollstreckung der Jugendstrafe zuständigen Jugendrichter beim Amtsgericht Herford auch hierfür als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Verurteilte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

6

II.

7

Der Senat hat gem. § 14 StPO den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter bei dem Amtsgericht Herford als für die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes zuständiges Gericht bestimmt.

8

Dass der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter bei dem Amtsgericht Herford für die Vollstreckung der Jugendstrafe zuständig ist, ergibt sich aus § 85 Abs. 2 S. 1 JGG. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Zuständigkeit betreffend die Vollstreckung der Jugendstrafe, sondern jedenfalls auch für die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes.

9

Zwar könnte der systematische Zusammenhang mit der Vollstreckung der Jugendstrafe zunächst dafür sprechen, dass mit dem Begriff „Vollstreckung“ nur die Vollstreckung der Jugendstrafe gemeint ist. Auch der Umstand, dass in § 85 Abs. 4 JGG ausdrücklich eine entsprechende Anwendung von Absatz 2 bzgl. der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Abs. Nr. 1 und 2 StGB bestimmt ist (also nicht bzgl. sämtlicher „Maßnahmen“, zu denen auch die Einziehung zählt, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), spricht in systematischer Hinsicht eher gegen eine Einbeziehung der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz in § 85 Abs. 2 JGG.

10

Der Wortlaut selbst ergibt ein solches einengendes Verständnis allerdings nicht und schließt die Vollstreckung von weiteren Sanktionen neben der eigentlichen Jugendstrafe nicht aus. Zudem war schon früher in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass „Vollstreckung“ die Vollstreckung auch anderer Rechtsfolgen als die der Jugendstrafe oder der o.g. freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung betrifft (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 285). Hieran hat der Gesetzgeber offenbar bisher keinen Anstoß genommen (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 07.05.2018 – 610 KLs 10/17 jug). Auch kann der mit § 85 Abs. 2 JGG verfolgte Grundsatz der Vollzugsnähe (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 85 Rdn. 9)  bei der Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes zumindest mittelbar zum Tragen kommen. So kann die Frage der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz und der damit verbundenen finanziellen Belastungen des Verurteilten wiederum Auswirkungen auf die Legalprognose haben. Letztlich erscheint ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten auch unzweckmäßig.