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Oberlandesgericht Hamm·4 (s) Sbd I - 14/19·06.01.2020

Zuständigkeit zur Fortdauerentscheidung bei § 63 StGB: Befasstsein nach § 462a StPO

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtMaßregelvollzugSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm bestimmt das Landgericht Paderborn als zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB. Es legt aus, dass Befasstsein i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO auch ohne Antrag vorliegt, wenn das Gericht aus gesetzlichen Gründen nachträglich zu entscheiden hat. Bei turnusmäßiger Überprüfung nach § 67e StGB beginnt das Befasstsein regelmäßig spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin, sodass Vorbereitungen möglich sind; die Zuständigkeit bleibt trotz späterer Verlegung erhalten.

Ausgang: Landgericht Paderborn als für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständig bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO liegt auch dann vor, wenn das Gericht von Gesetzes wegen nachträglich zu entscheiden hat, ohne dass es eines Antrags bedarf.

2

Für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 S.1 StPO ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird; dieser ist der Zeitpunkt, in dem es tätig werden muss.

3

Bei turnusmäßiger Überprüfung einer Unterbringung nach § 67e StGB tritt das Befasstsein regelmäßig spätestens drei Monate vor dem Überprüfungstermin ein, um notwendige Vorbereitungen zu ermöglichen.

4

Die Zuständigkeit des Gerichts bleibt bestehen, wenn es zum Zeitpunkt des Beginns seines Befasstseins im Bezirk des Gerichts war, auch wenn der Untergebrachte danach in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt wird.

5

Besteht keine verpflichtende Begutachtungspflicht nach § 463 Abs. 4 S. 2 StPO, rechtfertigt dies jedenfalls einen dreimonatigen Vorlauf für die Vorbereitung der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung.

Relevante Normen
§ stopp § 462a Abs. 1§ 462a Abs. 1 StPO§ 67e StGB§ 63 StGB§ 67d, e StGB§ 462a, 463 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12 StVK 194/19

Leitsatz

1. Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO liegt stets auch dann vor, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vor-geschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf. In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss.

2. In den Fällen einer turnusmäßigen Überprüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB tritt das Befasstsein regelmäßig jedenfalls spätestens drei Monate vor dem Überprüfungstermin ein.

Tenor

Das Landgericht Paderborn wird als das für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

2

                                                                 I.

3

Der Untergebrachte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Siegen vom 06.03.2017 seit dem 22.11.2017 in der Unterbringung gemäß § 63 StGB. Die Maßregel wurde zunächst im U-I P und anschließend ab dem 20.09.2019  in der U-Klinik in H vollzogen. Die erste Entscheidung nach §§ 67d, e StGB wurde vom LG Paderborn am 23.11.2018 getroffen. Für die nachfolgende Entscheidung im Jahre 2019 hielten sich die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Siegen, Paderborn und Bochum jeweils nach Eingang des Vollstreckungsheftes mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Siegen auf Fortdauer der Unterbringung für unzuständig. Das Landgericht Paderborn hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

4

                                                                II.

5

Das Landgericht Paderborn ist das nach §§ 462a, 463 StPO zuständige Gericht.

6

Für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 S. 1 StPO ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Ein Befasstsein liegt stets dann vor, wenn eine  nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rdnr. 11; MK-Nestler, StPO, § 462a Rdnr. 19). In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss. Vorliegend war nach § 67e Abs. 2 StGB spätestens am  23.11.2019 eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen. Um diese Entscheidung (sicher) fristgerecht treffen zu können, ist es allerdings erforderlich, dass die Strafvollstreckungskammer mit ihren Vorbereitungen (etwa Prüfung, ob auch unabhängig von § 463 Abs. 4 S. 3 StPO ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, Terminierung der mündlichen Anhörung, Bestellung etwaige Bestellung eines Pflichtverteidigers etc.) rechtzeitig vorher beginnt, also „tätig“ wird. Der Senat hält in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Begutachtungspflicht nach § 463 Abs. 4 S. 2 StPO zum Überprüfungstermin nicht bestand, jedenfalls einen Vorlauf von drei Monaten für erforderlich. Das Befasstsein des Gerichts begann mithin am 23.08.2019, also zu dem Zeitpunkt, in dem der Untergebrachte sich im U-I P befand, mithin im Bezirk des Landgerichts Paderborn. Dieses Gericht bleibt bis zur anstehenden Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständig (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O, § 462a Rdnr 9), auch wenn der Untergebrachte zwischenzeitlich in den Bezirk des Landgerichts Bochum verlegt worden.