§ 106 Abs. 5 JGG: Zuständigkeit für Absehen von Sozialtherapie-Verlegung
KI-Zusammenfassung
Nach einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ordnete das Tatgericht nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG den Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung an. Die Vollzugsbehörde setzte dies wegen fehlender Indikation und neuer Erkenntnisse zunächst nicht um; die Staatsanwaltschaft begehrte eine gerichtliche Klärung. Das OLG Hamm bestimmt, dass hierfür nicht § 106 Abs. 5 S. 3 JGG einschlägig ist, sondern § 106 Abs. 5 S. 5 JGG i.V.m. §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2–4 StGB. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer; der entgegenstehende Unzuständigkeitsbeschluss wird für gegenstandslos erklärt.
Ausgang: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG festgestellt; Unzuständigkeitsbeschluss für gegenstandslos erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob die Vollzugsbehörde trotz gerichtlicher Anordnung nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG von einer sofortigen Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen darf, richtet sich nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG i.V.m. §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2–4 StGB.
§ 106 Abs. 5 S. 3 JGG erfasst nur Konstellationen, in denen eine Anordnung des Vollzugs in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht durch Urteil oder nachträgliche Entscheidung getroffen bzw. noch nicht vollzogen worden ist, nicht aber die Abweichung von einer bereits im Urteil getroffenen Anordnung.
Für Entscheidungen nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG i.V.m. §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2–4 StGB ist funktionell die Strafvollstreckungskammer zuständig.
Eine als Beschwerde eingelegte Anfechtung einer Unzuständigkeitsentscheidung kann als Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO auszulegen sein, wenn ein statthaftes Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8 KLs 36/17
Leitsatz
Die Entscheidung ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vollzugsbehörde – entgegen der vom erkennenden Gericht nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG getroffenen Anord-nung – von einer (sofortigen) Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung abse-hen kann richtet sich nicht nach § 106 Abs.5 S. 3 JGG sondern nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB.
Zuständig hierfür ist die Strafvollstreckungskammer.
Tenor
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg ist im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB berufen. Der Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. Oktober 2018 wird für gegenstandslos erklärt.
Die dem Verurteilten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum – 8. große Strafkammer als Jugendstrafkammer – vom 31. Januar 2018 (Az. 8 KLs 36/17 LG Bochum) wegen Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, sowie wegen einer besonders schweren Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten und ferner gem. § 106 Abs. 5 S. 1 JGG angeordnet, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist. Die Jugendkammer hat dabei ausweislich der Urteilsgründe auf den Verurteilten als zur Tatzeit Heranwachsenden i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG allgemeines Strafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 JGG). Zur Anordnung nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG hat die Jugendkammer ausgeführt, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen sei, da „der Angeklagte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und jedenfalls nicht feststeht, dass seine Resozialisierung dadurch nicht besser gefördert werden kann“ (vgl. S. 56 UA). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 08. Februar 2018.
Nach Durchführung des Einweisungsverfahrens in der Justizvollzugsanstalt Hagen befindet sich der Verurteilte seit dem 03. Juli 2018 in der Justizvollzugsanstalt Werl, wo er auf einer Motivationsabteilung für Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung (MoBASS) untergebracht ist. Diese Einweisung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Einweisungskonferenz der Justizvollzugsanstalt Hagen in ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2018 unter Berücksichtigung eingeholter Stellungnahmen verschiedener Fachdienste – insbesondere einer Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Hagen vom 18. Juni 2018 – u.a. Folgendes festgestellt hatte:
„Die eigentliche und auch dramatische Problematik des Herrn I besteht darin, dass bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, die durch deutliche narzisstische und dissozial-psychopathische und sadistische Züge geprägt ist. Dieser Feststellung der im Strafverfahren herangezogenen Sachverständigen Frau Prof. Dr. O hat sich auch die im Einweisungsverfahren zuständige Psychologin voll inhaltlich angeschlossen. Es besteht ebenfalls Einvernehmen darüber, dass zunächst mit einer psychotherapeutischen Bearbeitung begonnen werden soll, in der eine erste Auseinandersetzung mit persönlichkeitsbedingten Risikofaktoren, z.B. in Form einer Verbesserung der sozialen Kompetenzen und der Selbstreflektionsfähigkeit erfolgt. Dagegen ist insbesondere mangels Gruppenfähigkeit für Herrn I aktuell noch keine Indikation für eine Sozialtherapie zu stellen. Seine Resozialisierung kann dadurch keinesfalls besser gefördert werden, sondern diese Maßnahme wäre momentan kontraindiziert. Die Anordnung durch das erkennende Gericht gem. § 106 Abs. 5 JGG kann deshalb (noch) nicht umgesetzt werden.”
Eine Einweisung bzw. Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung ist (bislang) nicht erfolgt. Dies teilte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl der Staatsanwaltschaft Bochum mit Stellungnahme vom 12. September 2018 unter Beifügung der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Hagen vom 18. Juni 2018 mit und wies ergänzend darauf hin, dass (jedenfalls) das schriftliche Gutachten der im Strafverfahren herangezogenen Sachverständigen vom 28. August 2017 keine Ausführungen zu der Frage enthalte, ob der Verurteilte durch den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung nicht besser gefördert werden könne. Ferner gehe vom Verurteilten die Gefahr der Fremdgefährdung aus, was näher begründet wird.
Mit Verfügung vom 08. Oktober 2018 hat die Staatsanwaltschaft Bochum die Akten zur Entscheidung gem. § 106 Abs. 5 S. 3 JGG an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Arnsberg übersandt und unter näherer Begründung beantragt, die Rechtmäßigkeit der derzeitigen Unterbringung des Verurteilten in der MoBASS-Abteilung der Justizvollzugsanstalt Werl festzustellen.
Das Landgericht – 1. kleine Strafvollstreckungskammer – Arnsberg hat sich durch Beschluss vom 24. Oktober 2018 für sachlich und örtlich unzuständig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich für unzuständig und die (8. große) Strafkammer des Landgerichts Bochum als Gericht des ersten Rechtszuges für zuständig erachte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bochum mit Verfügug vom 06. November 2018, eingegangen beim Landgericht Arnsberg am 12. November 2018, Beschwerde eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und sodann in der Sache gem. § 106 Abs. 5 S. 3 JGG zu entscheiden. Das Landgericht – 1. kleine Strafvollstreckungskammer – Arnsberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.
Zwischenzeitlich hatte sich zudem eine Vollzugsabteilungsleiterin der Justizvollzugsanstalt Werl unter Schilderung des Vollzugssachverhalts per Email an den Vorsitzenden der 8. große Strafkammer – Jugendstrafkammer – des Landgerichts Bochum gewandt. Dieser hat in einem Vermerk vom 12. Oktober 2018 niedergelegt, dass nach Auffassung dieser Kammer deren Zuständigkeit als erstinstanzliche Strafkammer nicht begründet sei, sondern für gerichtliche Entscheidungen bezüglich der Eignung für eine Sozialtherapie die Strafvollstreckungskammer zuständig sein dürfte.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum beigetreten und beantragt nunmehr, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg als Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung nach § 106 Abs. 5 S. 3 JGG festzustellen.
Der Verteidiger des Verurteilten hat mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 Stellung genommen. Er erachtet die Zuständigkeit der Strafvollstreckungkammer für gegeben. Der Verurteilte selbst hat mit Schreiben vom 06. Dezember 2018 Stellung genommen und ausgeführt, er wolle sich in die Zuständigkeitsfrage „nicht einmischen”.
II.
Soweit die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. Oktober 2018 formell Beschwerde eingelegt hat und die Generalstaatsanwaltschaft dieser beigetreten ist, war dieses Begehren – mangels Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde – als Antrag auf Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Hamm als gemeinschaftliches Obergericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts auszulegen (zum Antragsrecht der Staatsanwaltschaft vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 14 Rn. 3 m.w.N.).
Der Senat ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Im vorliegenden Verfahren ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zur Entscheidung nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB berufen.
§ 106 Abs. 5 JGG lautet wie folgt:
„Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches bleiben unberührt.“
In der vorliegenden Fallkonstellation ist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vollzugsbehörde – entgegen der vom erkennenden Gericht nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG getroffenen Anordnung – von einer (sofortigen) Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Entscheidung nach § 106 Abs.5 S. 3 JGG. Die Regelung in § 106 Abs. 5 S. 3 JGG erfasst ausweislich der Historie der Norm vielmehr (nur) die Fälle, dass der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung nicht bereits durch das erkennende Gericht im Urteil angeordnet (§ 106 Abs. 5 S. 1 JGG) bzw. noch keine entsprechende nachträgliche Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer getroffen wurde (§ 106 Abs. 5 S. 2 i.V.m. S. 4 JGG) oder der Verurteilte noch nicht durch die Vollzugsbehörde nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes (vgl. § 9 StVollzG bzw. die landesrechtlichen Vorschriften wie z.B. § 13 StVollzG NRW) in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist (vgl. BT-Drs. 15/1311, S. 26).
Vilemehr ist in der vorliegenden Fallkonstellation eine Entscheidung nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB zu treffen, für die sachlich die Strafvollstreckungskammer zuständig ist.
Nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG bleiben § 66c Abs. 2 und § 67a Abs. 2 bis 4 StGB unberührt. Die Vorschrift des § 66c StGB betrifft die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzuges. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist dem Verurteilten bei einer im Urteil vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Anordnung der Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich zu machen. § 67a StGB regelt die nachträgliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (Abs. 2) sowie eine Änderung oder Aufhebung einer solchen Anordnung (Abs. 3). Nach § 67a Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des dortigen Abs. 1 auch nachträglich eine Person, gegen die die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Abs. 1 genannten Maßregel (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt) überweisen; Voraussetzung für eine Überweisung nach Abs. 1 ist, dass die Resozialisierung, d.h. die künftige Eingliederung der untergebrachten Person in die Gesellschaft, dadurch besser als durch den zunächst vorgesehenen Vollzug gefördert werden kann. Die Prognose bedarf regelmäßig sachverständiger Beurteilung (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 67a Rn. 3 m.w.N.). Eine sog. Rücküberweisung nach § 67a Abs. 3 S. 1 StGB setzt voraus, dass sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann, orientiert sich also an denselben Kriterien wie die Anordnung selbst. Darüber hinaus ist eine Rücküberweisung nach § 67a Abs. 3 S. 2 StGB dann möglich und angezeigt, wenn sich im Verlauf der Überweisung in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB ergibt, dass damit kein Erfolg erzielt werden kann (vgl. Fischer, StGB, § 67a Rn. 7 f. m.w.N.). Zuständiges Gericht ist insoweit die Strafvollstreckungskammer (§ 463 Abs. 5 StPO, § 78a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVG).
Für die nachträgliche Entscheidung einer Anordnung im Sinne des § 106 Abs. 5 S. 1 ist nach § 106 Abs. 5 S. 2 und 4 JGG ausdrücklich die Strafvollstreckungskammer zuständig. Insoweit hat der Gesetzgeber abweichend von den in § 462a StPO normierten Grundsätzen der Zuständigkeit von Strafvollstreckungskammer einerseits und Gericht des ersten Rechtszuges andererseits – und ungeachtet der abschließenden Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern in § 78a GVG – eine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung getroffen. Insoweit mag die Erwägung tragend gewesen sein, dass die Einrichtung der Strafvollstreckungskammern mit besonderer funktioneller Zuständigkeit der Zuständigkeitskonzentration von Strafvollstreckungssachen bei besonders erfahrenen, entscheidungsnahen Gerichten dient, denen insbesondere die mündliche Anhörung unschwer möglich ist (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 462a Rn. 1).
Aus dem Gesamtzusammenhang und einer Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt sich daher, dass auch in der vorliegenden Konstellation – bei im Urteil vorbehaltener Anordnung der Sicherungsverwahrung und gleichzeitiger Anordnung gem. § 106 Abs. 5 S. 1 JGG, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist – die Strafvollstreckungskammer für eine Entscheidung nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB zuständig ist, ob die Vollzugsbehörde – insbesondere wie hier bei Vorliegen neuer Erkenntnisse – von einer (sofortigen) Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen kann.
Im vorliegenden Verfahren ist daher die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zur Entscheidung nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB berufen. Der Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. Oktober 2018 war mithin für gegenstandslos zu erklären.