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Oberlandesgericht Hamm·4 (s) Sbd I - 11/20·16.09.2020

Zur Zuständigkeitsbestimmung bei Verweisung: Abgrenzung §270 StPO und §225a StPO

StrafrechtStrafprozessrechtUnterbringung (§63 StGB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Lünen legte dem Oberlandesgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach einer Verweisung vor. Das OLG hält die Vorlage für unzulässig, weil die Verweisung nicht nach §270 StPO, sondern im Ergebnis nach §225a StPO zu beurteilen ist. Nach Ablehnung der Übernahme durch das Landgericht verbleibt die Rechtshängigkeit beim Amtsgericht. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat ist deshalb nicht möglich.

Ausgang: Vorlage zur Bestimmung des zuständigen Gerichts als unzulässig verworfen; Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat kommt nicht in Betracht

Abstrakte Rechtssätze

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§ 270 StPO ist erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar; gilt auch während einer Unterbrechung und ein Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO ist nach Wiedereröffnung der Hauptverhandlung zu verkünden.

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Bei Aussetzung der Hauptverhandlung ist bis zum Beginn der neuen Hauptverhandlung nach § 225a StPO zu verfahren; erst nach erneuten Beginn der Hauptverhandlung ist ein Verweisungsbeschluss gemäß § 270 StPO möglich.

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Wenn das höhere Gericht die Übernahme nach § 225a StPO wirksam ablehnt, verbleibt die Sache in Rechtshängigkeit beim ursprünglichen (verweisenden) Amtsgericht.

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Eine Vorlage zur Entscheidung über einen negativen sachlichen Kompetenzkonflikt ist unzulässig, soweit die gesetzlichen Regelungen des § 225a StPO Anwendung finden und dadurch die Zuständigkeitsbestimmung durch das übergeordnete gemeinsame Gericht ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ StPO §§ 14, 19, 225a, 270§ 270 StPO§ 225a StPO§ 20 StGB§ 63 StGB§ 14, 19 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lünen, 19 Ds 844/19

Leitsatz

Die Vorschrift des § 270 StPO ist erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so gilt § 270 StPO auch während der Unterbrechung. Im Falle der Aussetzung der Hauptverhandlung ist bis zu dem Beginn der neuen Hauptverhandlung nach § 225a StPO zu verfahren, erst nach dem neuerlichen Beginn der Hauptverhandlung ist ein Verweisungsbeschluss gemäß § 270 StPO möglich.

Tenor

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat ist unzulässig.

Gründe

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I.

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Dem am 00.00.1974 in C/U geborenen Angeklagten werden ein Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (Tatzeit 27.04.2019), zwei Vergehen der Körperverletzung (Tatzeiten 28.04.2019 und 10.05.2019) sowie ein Vergehen der Bedrohung (Tatzeit: 13.05.2019) zur Last gelegt. Die öffentliche Klage ist von der Staatsanwaltschaft Dortmund jeweils zum Amtsrichter - Strafrichter - Lünen erhoben worden. Mit Beschluss vom 24.09.2019 hat das Amtsgericht Lünen die insoweit zunächst gesondert geführten Verfahren verbunden.

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Im Termin zur Hauptverhandlung am 01.10.2019 hat das Amtsgericht Lünen beschlossen, den Angeklagten durch einen Sachverständigen auf seine Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und ein Fortsetzungstermin auf den 21.10.2020 anberaumt.

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Nach dem schriftlichen Gutachten des daraufhin beauftragten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie S vom 10.10.2019 leidet der Angeklagte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), welche dazu führe, dass der Angeklagte leichter zu Gewalttätigkeiten neige und seinen Impulsen insbesondere in Konfliktsituationen nichts „entgegensetzen" könne. Es sei davon auszugehen, dass diese auch den Grad einer schweren anderen seelischen Störung gemäß § 20 StGB erreicht habe und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten am 27.04.2019, 28.04.2019 und 10.05.2019 erheblich gemindert gewesen sei. Auch seien weitere gleichgelagerte Taten „im Gewaltbereich" von ihm zu erwarten. Soweit sich der Angeklagte jedenfalls für die Tat am 27.04.2019 auch auf eine Alkoholintoxikation berufen habe, sei die emotional instabile Persönlichkeitsstörung bei der Bewertung der Schuldfähigkeit als führend anzusehen.

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Nach Eingang des Gutachtens hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 14.10.2019 den Fortsetzungstermin am 21.10.2019 mit der Begründung „Verweisung“ aufgehoben. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Sache „gemäß 225a StPO an das Landgericht Dortmund verwiesen", weil eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht komme. Mit Beschluss vom 16.06.2020 sowie Änderungsbeschluss vom 10.07.2020 hat das Landgericht Dortmund die Übernahme abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht Lünen zurückverwiesen, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts willkürlich und damit nicht bindend gewesen sei.

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Mit Beschluss vom 23.07.2020 hat das Amtsgericht Lünen die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Landgericht Dortmund (große Strafkammer) als zuständiges Gericht zu bestimmen.

9

Der Verteidiger hat beantragt, das Amtsgericht Lünen als zuständiges Gericht zu bestimmen.

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II.

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Die Vorlage zur Entscheidung über den hiesigen negativen sachlichen Kompetenzkonflikt ist unzulässig.

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Zwar ist in entsprechender Anwendung der §§ 14,19 StPO die Vorlage zur Entscheidung über den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt zulässig, wenn dieser dadurch entsteht, dass ein Gericht niederer Ordnung das Verfahren an ein Gericht höherer Ordnung gemäß § 270 Abs. 1 StPO verwiesen hat, dieses aber den Verweisungsbeschluss für unwirksam hält (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.1999, NJW 1999, 1876; OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2017, 4 (s) Sbd I 1/17), weil dem sachlich höheren Gericht bei der Beurteilung der Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses gegenüber dem verweisenden Gericht keine vorrangige Entscheidungskompetenz zukommt (vgl. BGH, a.a.O.). In den Fällen der §§ 209, 225a StPO ist hingegen ein solcher Vorrang geregelt.

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Die Vorschrift des § 270 StPO ist erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so gilt § 270 StPO auch während der Unterbrechung (vgl. KK/Greger, StPO, 8. Auflage 2019, § 270 Rn. 2,3 m.w.N.). In diesem Fall ist der Verweisungsbeschluss nach Wiedereröffnung der Hauptverhandlung zu verkünden (KK-Greger, a.a.O. Rn. 22). Im Falle der Aussetzung ist bis zu dem Beginn der neuen Hauptverhandlung nach § 225a StPO zu verfahren, erst nach dem neuerlichen Beginn der Hauptverhandlung ist ein Verweisungsbeschluss gemäß § 270 StPO möglich (BGHSt, 44, 121 (122), KK-Greger, a.a.O, Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 270 Rn. 7).

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Entgegen der im Vorlagebeschluss vertretenen Rechtsauffassung des Amtsgerichts handelt es sich hier nicht um eine Verweisung gemäß § 270 StPO.

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Zwar hatte das Amtsgericht die Hauptverhandlung am 01.10.2019 zunächst unterbrochen und einen Fortsetzungstermin auf den 21.10.2019 anberaumt. Das Amtsgericht hat das Verfahren aber jedenfalls faktisch ausgesetzt, indem es nach Erhalt des Gutachtens keinen weiteren Hauptverhandlungstermin, in welchem der Verweisungsbeschluss hätte verkündet werden können, mehr durchgeführt hat, sondern den Fortsetzungstermin mit der Begründung der Verweisung aufgehoben und die Sache unmittelbar verwiesen hat, so dass wiederum nach § 225a StPO zu verfahren war. Auf diese Norm hatte das Amtsgericht seinen Verweisungsbeschluss ursprünglich auch selbst gestützt.

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Da das Landgericht die Übernahme des Verfahrens in der Folge jedoch abgelehnt hat, verbleibt es bei der Rechtshängigkeit der Sache vor dem Amtsgericht (Meyer-Goßner, a.a.O., § 225a Rn. 19). Soweit das Landgericht offensichtlich in seinem Beschluss vom 16.06.2020 den Prüfungsmaßstab des § 270 StPO zugrunde gelegt hat, steht dies der Wirksamkeit der Ablehnung der Übernahme nicht entgegen, da das Landgericht jedenfalls deutlich gemacht hat, dass es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bereit ist, das Verfahren zu übernehmen.

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Da somit eine wirksame Ablehnungsentscheidung des Landgerichts Dortmund vorliegt, verbleibt es gemäß der gesetzlichen Regelung des § 225a StPO – jedenfalls zunächst  - bei der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Amtsgericht Lünen. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat als gemeinschaftliches oberes Gericht ist daher kein Raum.

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Gegebenenfalls kann die Sache bei veränderter Sachlage gemäß § 225a StPO erneut dem Landgericht zur Übernahme vorgelegt oder nach Einvernahme des Sachständigen in einer neuerlichen Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO verwiesen werden (vgl. MüKo/ Arnoldi, StPO, 1. Auflage 2016, § 225 a Rn. 20).