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Oberlandesgericht Hamm·4 (s) Sbd. I-10/22·17.08.2022

Zuständigkeit für Entscheidung über bedingte Entlassung (§57 StGB) – LG Hagen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVollstreckungsübernahme/ÜberstellungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer für die bedingte Entlassung eines aus Großbritannien übernommenen Verurteilten. Streit war die örtliche Zuständigkeit wegen mehrfacher Verlegungen und des nahenden Zwei‑Drittel‑Termins. Das OLG Hamm bestimmte die Strafvollstreckungskammer des LG Hagen als zuständig, da diese bereits vor Verlegung mit der Entlassungsvorbereitung befasst war und eine fristgerechte rechtskräftige Entscheidung ermöglichen konnte.

Ausgang: Feststellung der Zuständigkeit: Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen ist für die Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 462a Abs. 1 StPO mit der Entscheidung über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB befasst, sobald der maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB „herannaht“ und eine sachgerechte Entlassungsvorbereitung erforderlich ist.

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Das Vorliegen einer vorherigen Befassung des Gerichts ist nicht ausgeschlossen, weil vor Verlegung kein Antrag eingegangen oder die Aussetzungsreife noch nicht eingetreten war; entscheidend ist die konkrete Vorlaufzeit zur Ermöglichung einer rechtskräftigen Entscheidung.

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Kann durch Verlegungen oder nachträgliche Aktenvorlage keine rechtskräftige Entscheidung bis zum maßgeblichen Zwei‑Drittel‑Termin mehr sichergestellt werden, bleibt die zuvor befasste Strafvollstreckungskammer zuständig.

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Die Zuständigkeit darf nicht allein vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft abhängen; eine solche Praxis würde der Bestimmung des gesetzlichen Richters durch die Staatsanwaltschaft widersprechen.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 StGB§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Zuständig für die Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB betreffend die Vollstreckung des Urteils des Crown Court in Sheffield vom 7. Juni 2013 (Rechtssachen-Nr. T20127374; Geschäftszeichen 14 ZX 0000912) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2021 (Az. 65 StVK 42/21) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 9. August 2022 zur Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer Folgendes ausgeführt:

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„I.

4

Der Verurteilte wurde im Rahmen der Übernahme der Vollstreckung des Vereinigten Königreiches am 11.04.2022 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt und zunächst in die Justizvollzugsanstalt A eingeliefert (Bl. 35, 36 d. VH). Am 27.04.2022 wurde er dann der Justizvollzugsanstalt B zugeführt (Bl. 22 d.VH).

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Mit Blick auf den bereits für den 17.08.2022 anstehenden Zweidrittel-Termin hat die Staatsanwaltschaft Dortmund mit Verfügung vom 19.05.2022 eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt B angefordert (Bl. 37 d.VH), die am 29.06.2022 verfasst und am 04.07.2022 bei der Staatsanwaltschaft Dortmund eingegangen ist (Bl. 43 ff. d. VH).

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Zudem hat der Verteidiger des Verurteilten mit am 17.05.2022 bei der Staatsanwaltschaft Dortmund eingegangenem (Bl. 40 d. VH) Telefax-Schreiben vom selben Tag beantragt, die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (Bl. 40 d. VH).

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Am 01.07.2022 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt C verlegt (Bl. 52 d. VH).

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Mit Verfügung vom 06.07.2022 (Bl. 51 R. d. VH) hat die Staatsanwaltschaft Dortmund das Vollstreckungsheft dem Landgericht - Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen, wo dieses am 12.07.2022 eingegangen ist (Bl. 55 d. VH), übersandt und beantragt, die Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat das Vollstreckungsheft an das Landgericht Dortmund in der Annahme der dortigen Zuständigkeit weitergeleitet, wo dieses über die Staatsanwaltschaft Dortmund am 27.07.2022 eingegangen ist (Bl. 58 R d.VH).

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Das Landgericht Dortmund hat sich mit Beschluss vom 27.07.2022(Bl. 59, 59 R. d. VH) für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen abgegeben, wo das Vollstreckungsheft erneut am 01.08.2022 eingegangen ist (Bl. 64 d. VH).

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Mit Beschluss vom 02.08.2022 (Bl. 66, 67 d. VH) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

12

II.

13

Nach mittelweile ständiger Rechtsprechung ist eine Strafvollstreckungskammer schon dann gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret befasst, wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB „herannaht.“ Dies gilt selbst dann, wenn die Strafvollstreckungskammer bislang untätig geblieben ist.

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Dabei steht der Annahme vorheriger Befassung des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass vor der Verlegung des Verurteilten weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war. Zwar ist bislang nicht einheitlich entschieden, wann der maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB „herannaht.“ Indes setzt das Interesse einer sachgerechten Entlassungsvorbereitung eine so frühzeitige Entscheidung voraus, dass die Entlassung des Verurteilten bei Eintritt der Aussetzungsreife möglich ist. Bei der Bemessung der hierfür erforderlichen Vorbereitungszeit ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (zu vgl: BGH, NStZ-RR 2021, 390 - 391 mit weiteren Nachweisen).

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Hieran gemessen ist das Landgericht Hagen noch als mit der Sache befasst anzusehen, da die Vorlaufzeit der Entscheidung der Reststrafenaussetzung schon vor der Verlegung des Verurteilten am 01.07.2022 in Justizvollzugsanstalt C begonnen hat. In diesem Zeitpunkt war bereits der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt B angefordert und erstellt worden. Dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung hier noch ein Beschwerdeverfahren durchzuführen sein wird, ist konkret zu besorgen, da die Staatsanwaltschaft Dortmund der Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB entgegen dem Antrag des Verurteilten und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt B widersprochen hat.

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Es kommt daher auch - entgegen der Ansicht des Landgerichts Hagen - eine Befassung des Landgerichts Dortmund seit dem 27.07.2022 nicht mehr in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB bis zum maßgeblichen Zwei-Drittel-Termin am 17.08.2022 nicht mehr gewährleistet war.

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Die von dem Landgericht Hagen zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.10.2014 - 3 (s) Sbd I -10/14 -, wonach ein Befasstsein bei Entscheidungen gemäß § 57 StGB grundsätzlich erst dann vorliege, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Stellungnahme bei Gericht eingeht und noch ausreichend Zeit vorhanden ist, um bis zu dem nach § 57 StGB maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen, widerspricht der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.10.2021 aus hiesiger Sicht deutlich. Insoweit darf es nach hiesiger Rechtsansicht auch nicht darauf ankommen, wann die Staatsanwaltschaft das Vollstreckungsheft erstmals dem Gericht vorgelegt hat. Ansonsten würde in diesen Konstellationen die Staatsanwaltschaft mit dem Zeitpunkt der Aktenvorlage auch den gesetzlichen Richter bestimmen können (zu vgl: Senatsbeschluss v. 18.02.2020 - 4 (s) Sbd. I -1/20, zitiert nach juris), zumal bei den Entscheidungen nach § 57 Abs. 1 StGB die Vorlage des Vollstreckungsheftes an die Strafvollstreckungskammer stets erst durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.“

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Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an. Dementsprechend ist als zuständige Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über eine bedingte Entlassung die des Landgerichts Hagen zu bestimmen.