Revision verworfen: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wird vom OLG Hamm verworfen. Das Gericht prüft Beweiswürdigung und rügt keine Verfahrensfehler; eine vorausgehende Hypnose beeinträchtigte die Wahrnehmung nicht. Es stellt klar, dass Einverständnis der Geschädigten die Strafbarkeit nach §174c StGB nicht ausschließt, wenn das besondere Vertrauensverhältnis missbraucht wird.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Missbrauch im Sinne des § 174c StGB kann auch dann vorliegen, wenn das Opfer dem sexuellen Kontakt zustimmt; entscheidend ist die Ausnutzung eines besonderen Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.
Sexuelle Handlungen, die unter dem Vorgeben medizinischer Notwendigkeit oder bei Ausnutzung der schutzlosen Lage erfolgen, begründen regelmäßig einen Missbrauch des Behandlungsverhältnisses.
Die Verfahrensrüge hinsichtlich der Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nur begründet, wenn besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen; bei erwachsenen Zeugen ist ein Gutachten nur ausnahmsweise erforderlich.
Bei der Strafzumessung darf die Nutzung oder Verstärkung einer bereits bestehenden seelischen Belastung des Opfers als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, soweit dadurch zusätzliches Leid geschaffen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 Ns 4/19
Leitsatz
Ein Missbrauch i.S.v. § 174c StGB kann auch vorliegen, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden ist. Es versteht sich in den meisten Fällen von selbst, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig.
Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Warendorf hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten – unter Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen das Urteil haben Angeklagter, Nebenklägerin und Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Landgericht hat auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit dem angefochtenen Urteil das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die von dem Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als „Heiler“ im Bereich von „energetischen Behandlungen“ tätig. Im Zeitraum von Februar bis Mai 2014 behandelte er die Nebenklägerin, welche an Unterleibsschmerzen litt und die Angst hatte, an Krebs erkrankt zu sein. Es kam jeweils zunächst zu Hypnosebehandlungen. Im Anschluss an diese erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin dann, dass sie völlig entspannt sein müsse, damit er eine Zyste aus der Gebärmutter ziehen könne. Er legte dabei die Hand auf den Unterleib der Nebenklägerin, welche weisungsgemäß die Hose ein Stück herunterzog. Sodann glitt er bei mindestens fünf Behandlungen nach der Hypnosebehandlung mit seinem Finger in die Scheide der Nebenklägerin und leckte an dieser. Der Nebenklägerin erklärte er auf Nachfrage, dass dies Teil der Therapie sei, da sie komplett entspannt sein müsse. In einem Fall leckte er auch an ihrer Brust.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er greift das Urteil insgesamt an und rügt die Verletzung materiellen Rechts sowie die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen und die Revision im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Vertreterin der Nebenklägerin hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg und war zu verwerfen.
Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Verfahrensrüge: Der Angeklagte rügt die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bzgl. der Nebenklägerin gerichteten Beweisantrags mit der Begründung eigener Sachkunde des Gerichts (§ 244 Abs. 4 StPO). Die beantragte Beweiserhebung sollte ergeben, dass die Nebenklägerin wegen der angespannten familiären Situation, in der sie im Tatzeitraum lebte, an einer psychische Beeinträchtigung bzw. Belastungsstörung gelitten habe, welche zur Beeinträchtigung der Wahrnehmung geführt habe, wobei auf Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin verwiesen wurde. Die Revision führt aus, dass zwar bei erwachsenen Zeugen die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nur ausnahmsweise dann in Betracht komme, wenn besondere Umstände vorlägen. Solche seien aber hier auch wegen der Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht gegeben.
Diese Rüge ist jedenfalls aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet. Ergänzend bemerkt der Senat, dass soweit die Auswirkungen einer vorangegangenen Hypnosebehandlung die Wahrnehmungsfähigkeit der Nebenklägerin beeinträchtigt haben könnten, diese Problematik nicht von der Angriffsrichtung der Verfahrensrüge erfasst ist. Die Angriffsrichtung bestimmt aber den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 5 StR 90/18 – juris m.w.N.).
2. Sachrüge:
a) Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Prüfung Stand. Aus den Urteilsgründen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin aufgrund der vor den sexuellen Übergriffen stattgefundenen Hypnosebehandlung in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Insoweit bestand für das Landgericht auch keine Veranlassung, dies zu erörtern.
Die Beweiswürdigung ist auch nicht lückenhaft, was die Anzahl der abgeurteilten Taten angeht. Anders als im amtsgerichtlichen Urteil wird die Nebenklägerin zwar nicht mit der Angabe, dass es in mindestens fünf Fällen zu den genannten Übergriffen gekommen ist, zitiert. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat aber noch hinreichend entnehmen, dass auch die Zahl der Taten auf ihren Angaben beruht. So wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Nebenklägerin „die Geschehnisse“ dargelegt habe, womit nur Bezug genommen worden sein kann auf die kurz zuvor niedergelegten Feststellungen zur Sache („mindestens fünf“ Taten). Es handelte sich um eine ganze Behandlungs- bzw. Tatserie, welche grundsätzlich auf einer Behandlungsliege, einmal auf einem anderen Sitzmöbel, und bei einer Behandlung mit „Lecken an der Brust“ stattgefunden hat.
Anders als die Revision meint, schließt auch in den nach der ersten Tat erfolgten Fällen – in denen die Nebenklägerin die Behandlung in dem Wissen, was sie erwartet, in Anspruch genommen hat - das Einverständnis der Nebenklägerin die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 174c StGB nicht aus. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Opfer – wie hier – mit dem Sexualkontakt einverstanden ist. In den meisten Fällen wird sich von selbst verstehen, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig, wenn er behandlungsbezogene Nachteile beim Zurückweisen seines Ansinnens in den Raum stellt oder wenn er die schutzlose Lage einer (entkleideten) Patientin zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt. (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16 – juris m.w.N.). Hier hat der Angeklagte vorgegeben, die sexuellen Handlungen seien notwendig, damit die Nebenklägerin völlig entspannt sei und er somit die Zyste „herausziehen“ könne.
b) Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung Stand. Der Senat kann angesichts der moderaten (Einzel-)Strafen (ein Jahr vier Monate für die erste Tat und jeweils ein Jahr und drei Monate für die weiteren Taten) und der ausdrücklichen Erwähnung des Umstands, dass die Taten lange zurückliegen, ausschließen, dass dem Landgericht die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung aus dem Auge verloren hat.
Anders als die Generalstaatsanwaltschaft sieht der Senat auch in der strafschärfenden Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte das „Vertrauen der damals 19-jährigen Zeugin in der angespannten familiären Situation“ ausgenutzt habe, keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Zwar dürfen auch solche Strafzumessungstatsachen nicht berücksichtigt werden, die für die Durchführung der Tat typisch bzw. Anlass für die Schaffung der Strafnorm waren (vgl. etwa: BGH, Beschl. v. 25.01.2017 – 1 StR 570/16 – juris; BGH, Urt. v. 18.07.1984 – 3 StR 184/84 - juris). Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft auch davon aus, dass das Opfer, welches sich in ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begibt, einen Vertrauensvorschuss erbringt, welchen der Täter missbraucht (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 174c Rdn. 5a). Das Landgericht hat aber nicht lediglich den Missbrauch von Vertrauen strafschärfend gewertet, sondern den Umstand, dass er das Vertrauen in der damals angespannten familiären Situation (der Vater war an Parkinson erkrankt) missbraucht hat, also einer für die Nebenklägerin ohnehin schon bestehenden seelischen Belastung durch seine Taten weitere Belastungen – und damit größeres Leid als einem seelisch völlig un- bzw. weniger vorbelasteten Opfer – zugefügt hat. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
c) Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.