Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung aufgrund der geltend gemachten Revisionsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Gericht trägt die fehlende Revisionsrechtfertigung als Entscheidungsgrund an. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs.2 StPO); Kostenauferlegung nach § 473 Abs.1 StPO.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die im Revisionsverfahren geltend gemachten Rügen bei der gesetzlichen Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben, der zu einer Verschlechterung der Lage des Angeklagten führt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Revisionsrechtfertigung erfordert, dass die vorgebrachten Rügen einen für das Urteil erheblichen Rechtsfehler aufzeigen; bloße Einwendungen ohne Nachweis entscheidungserheblicher Fehler genügen nicht.
Zeigt die Nachprüfung keinen zuungunsten wirkenden Rechtsfehler, bleibt das angefochtene Urteil in der Sache bestehen und die Revision ist zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, soweit das Gesetz dies vorsieht (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 03 Ns 20 Js 260/18 (186/18)
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).