Revision verworfen – Einheitliches Rechtsmittel mehrerer Verteidiger und dessen Beschränkung
KI-Zusammenfassung
Die Revision eines Angeklagten wurde nach Prüfung verworfen. Streitpunkt war, ob bei mehreren Revisionserklärungen verschiedener Verteidiger die weitestgehende Revision maßgebend ist oder eine spätere, weniger weitgehende Erklärung das einheitliche Rechtsmittel beschränkt. Das Gericht wertete die Erklärungen als ein einheitliches Rechtsmittel und sah die spätere Beschränkung als maßgeblich; eine Rechtsfehlerfeststellung zum Nachteil des Angeklagten ergab sich nicht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Feststellung eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionserklärungen mehrerer Verteidiger bilden ein einheitliches Rechtsmittel des Angeklagten; dem kann eine spätere, weniger weitgehende Revisionsantragsstellung als Beschränkung des Rechtsmittels zukommen.
Eine von mehreren Verteidigern eingelegte Revision ist nur insoweit zu prüfen, wie sie als zulässig erhobene Sachrüge geltend gemacht oder durch nachfolgende Anträge nicht beschränkt wurde.
Die Nachprüfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 13 Ns 61/21
Leitsatz
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, dass von den Revisionen mehrerer Verteidiger diejenige maßgebend sei, die am weitesten geht. Das kann jedenfalls nur dann gelten, wenn nicht die weniger weitgehende Revision als Beschränkung des Rechtsmittels insgesamt anzusehen ist.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen und den Gesamtstrafenausspruch, wie sie sich aus der Antragstellung des Verteidigers A in der Revisionsbegründungsschrift vom 14.07.2021 ergibt, nicht durch die weitere Revisionseinlegung der Verteidigerin B vom 15.06.2021 unbeachtlich ist und deswegen eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge hin geboten wäre. Zwar soll - Stimmen in der Kommentarliteratur zufolge - von den Revisionen mehrerer Verteidiger diejenige maßgebend sein, die am weitesten geht (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 344 Rdn. 5; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 344 Rdn. 13). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn nicht die weniger weitgehende Revision als Beschränkung des Rechtsmittels insgesamt anzusehen ist. Mehrere Rechtsmittel verschiedener Verteidiger führen nicht zu verschiedenen selbständigen Rechtsmitteln, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel des Beschuldigten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 StR 181/19 – juris m. w. N.; BGH, Beschl. v. 07.07.1995 – 3 StR 205/95 – juris; Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl., § 344 Rdn. 13) Die Verteidigerin B hat zwar bei der Revisionseinlegung mit Schriftsatz vom 15.06.2021 bereits die Verletzung materiellen Rechts – ohne einschränkende Zusätze – gerügt. Eine weitere Revisionsbegründung hat sie nicht abgegeben. Dies könnte trotz Fehlens der Revisionsanträge zunächst einmal auf ein unbeschränktes Rechtsmittel hindeuten (vgl. Schmitt a. a. O. Rdn. 3). Da die Revisionserklärungen der beiden Verteidiger aber ein einheitliches Rechtsmittel bilden, müssen die zeitlich nachfolgenden Revisionsanträge des Verteidigers A – bei zugleich fehlenden Revisionsanträgen der Verteidigerin B und (auch nach Erhalt der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, in der von einer Beschränkung des Rechtsmittels ausgegangen wird) fehlender Erklärung, sie verfolge (weiter) eine uneingeschränkte Anfechtung des Berufungsurteils – nunmehr als Beschränkung des Rechtsmittels in dem o. g. Sinne ausgelegt werden.