Revision verworfen: Keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das angefochtene Urteil blieb damit bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler bei Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO); Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigende Darstellung bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revisionsrechtfertigung muss substantiiert darlegen, welcher konkrete Verfahrens- oder Sachfehler das Urteil beeinflusst haben soll; bloße Rügen ohne hinreichende Begründung genügen nicht.
Ergibt die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, bleibt das Urteil in der Sache bestätigt und die Revision ist zu verwerfen.
Nach Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 03 Ns 40 Js 81/13 (178/14)
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2015 hat vorgelegen.