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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 76/15·20.07.2015

Revision verworfen: Keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das angefochtene Urteil blieb damit bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler bei Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO); Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigende Darstellung bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Revisionsrechtfertigung muss substantiiert darlegen, welcher konkrete Verfahrens- oder Sachfehler das Urteil beeinflusst haben soll; bloße Rügen ohne hinreichende Begründung genügen nicht.

3

Ergibt die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, bleibt das Urteil in der Sache bestätigt und die Revision ist zu verwerfen.

4

Nach Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 03 Ns 40 Js 81/13 (178/14)

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2015 hat vorgelegen.