Revision verworfen: Unbefugtes Tragen von Uniformen bei ‚POZILEI‘-Jacke
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen unbefugten Tragens von Uniformen (§132a StGB) ein. Das OLG Hamm verwarf die Revision als unbegründet und bestätigte die Verurteilung; die gemeinschaftliche Tatbegehung (§25 Abs.2 StGB) entfällt. Eine neongelbe Warnjacke mit der Aufschrift „POZILEI“ sei dem Erscheinungsbild der Fahrradpolizei ähnlich und daher verwechslungsgeeignet. §132a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass die spätere Feststellung durch Zeugen unbeachtlich bleibt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen unbefugten Tragens von Uniformen (§132a StGB) als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Das unbefugte Tragen von Uniformen oder uniformähnlicher Bekleidung erfüllt §132a Abs.1 Nr.4, Abs.2 StGB, wenn das äußere Erscheinungsbild geeignet ist, beim objektiven, nicht besonders sachkundigen Betrachter Verwechslungsgefahr zu begründen.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgeeignetheit ist das Gesamtbild maßgeblich; abweichende Kleidungsteile (z.B. dunkle Hose) schließen die Geeignetheit nicht aus, wenn das Gesamterscheinungsbild den Eindruck einer Polizeiuniform vermittelt.
§132a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; es ist unerheblich, dass Beobachter oder Zeugen später erkennen, dass es sich nicht um einen Polizeibeamten handelt.
Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zum Nachteil des Beschwerdeführers wirksamen Rechtsfehler ergibt; die Kostenentscheidung folgt §473 Abs.1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 03 Ns - 47 Js 393/20 - 52/21
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unbefugten Tragens von Uniformen schuldig ist und die gemeinschaftliche Tatbegehung entfällt sowohl in der Liste der angewendeten Vorschriften § 25 Abs. 2 StGB entfällt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Der Senat schließt sich den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Stellungnahme vom 04. Mai 2022 an. Auch die Ausführungen des Verteidigers vom 24. Mai 2022 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrheinwestfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ und nicht „POLIZEI“ prangt, geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB zu begründen. Einer solchen verwechslungsgeeigneten Ähnlichkeit steht es nicht entgegen, wenn zu der neongelben Jacke eine dunkle Hose oder Jeans getragen wird, sofern das gesamte Erscheinungsbild – wie im vorliegenden Fall - einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führt, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt.
Da es sich bei § 132a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 132a Rn. 2), ist es entgegen der Revision unerheblich, dass die Zeugen A und B letztendlich doch bemerkten, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Polizeibeamten handelte.