Revision verworfen: Zweifel an Verantwortungsübernahme der Rechtsanwältin in Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte fristgerecht Revision mit einer von einer Rechtsanwältin unterzeichneten Revisionsbegründung ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Revision als unzulässig, weil aus dem Schriftsatz Zweifel an der Übernahme der vollen Verantwortung durch die Rechtsanwältin gemäß § 345 Abs. 2 StPO entstanden. Die Formulierung, die Begründung erfolge auf Bitten der Angeklagten, erweckt den Eindruck eines rein von der Angeklagten stammenden Vortrags. Eine Heilung nach Fristablauf war nicht möglich; die Kosten trägt die Angeklagte.
Ausgang: Revision der Angeklagten wegen Zweifeln an der Verantwortungsübernahme der verteidigenden Rechtsanwältin als unzulässig verworfen; Kosten trägt die Angeklagte (§ 473 Abs.1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbegründung bedarf der von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO; die Unterschrift ist nur wirksam, wenn der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt übernommen hat.
Ergeben sich aus dem Schriftsatz erhebliche Zweifel daran, dass der verteidigende Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernommen hat, fehlt es an der vom Rechtsanwalt i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO unterschriebenen Schrift.
Formulierungen, die den Eindruck erwecken, der Vortrag erfolge lediglich „auf Bitten“ oder als Äußerung des Angeklagten, begründen solche Zweifel an der Verantwortungsübernahme des Rechtsanwalts.
Ein Formmangel der Revisionsbegründung kann nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden; deshalb bedarf es insoweit weder eines vorherigen Hinweises noch des Abwartens der Frist des § 349 Abs. 3 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 Ns 123/15
Leitsatz
Liegen Zweifel vor, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat, so fehlt es an einer von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO. Solche Zweifel bestehen, wenn die Revisionsbegründungsschrift den Eindruck erweckt, es würden lediglich von dem Angeklagten stammende Beanstandungen vorgetragen.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Die Revision der Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen. Sie hat gegen das angefochtene Urteil zwar selbst form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die fristgerecht eingelegte Revisionsbegründung entspricht jedoch nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO. Zwar ist die Revisionsbegründung von einer Rechtsanwältin unterzeichnet worden. Es bestehen aber durchgreifende Zweifel, dass diese die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat. Liegen solche Zweifel vor, so fehlt es an einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO (BGH NJW 2014, 2664; BGH Beschl. v. 26.07.2005 – 3 StR 36/05 = BeckRS 2005, 10136 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2762, 2763 f.). Es ist jedenfalls dann mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz vereinbar, Zweifel an der Übernahme der Verantwortung durch den Rechtsanwalt zu hegen, wenn sich diese aus dem Schriftsatz selbst ergeben (BVerfG NJW 2016, 1570, 1571). Das ist hier der Fall. Die Revisionsbegründung lautet: „hat mich Frau U gebeten, ihre selbst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Münster vom 22.12.2015 wie folgt zu begründen: Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.“ Die Formulierung macht deutlich, dass (gerade) die Erhebung der allgemeinen Sachrüge auf Bitten der Angeklagten geschah. Ob die Rechtsanwältin hierfür die volle Verantwortung übernahm, ist angesichts dessen zweifelhaft. Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass lediglich eine von der Angeklagten stammende Beanstandung vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2014, 2664; vgl. auch: OLG Rostock NStZ-RR 2009, 381, 382).
Da eine Heilung des Mangels außerhalb der inzwischen abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen ist (vgl.: Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rdn. 16), bedurfte es weder eines vorherige Hinweises noch des Abwartens der Frist des § 349 Abs. 3 StPO hinsichtlich des von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO gestellten Verwerfungsantrags (OLG Rostock NStZ-RR 2009, 381, 382).