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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 35/20·08.07.2020

Revision: Urteilsabsetzungsfrist (§275 StPO) durch Bereitlegen im Dienstzimmer ausreichend

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist nach §275 StPO und erhob daraufhin die Rüge nach §338 Nr.7 StPO. Das OLG Hamm hielt die Rüge für unbegründet, da es ausreicht, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht bzw. im Dienstzimmer zum Abtrag bereitgelegt worden ist. Der Senat stützte sich im Freibeweis auf dienstliche Aufzeichnungen und fand keine Revisionsrechtfertigung; die Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Urteilsabsetzungsfrist nach §275 StPO gewahrt, keine Revisionsrechtfertigung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach §275 Abs.1 StPO genügt es, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist; hierzu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.

2

Bei der Feststellung, ob die Frist des §275 StPO gewahrt ist, kann der Senat im Wege des Freibeweises äußere Indizien und dienstliche Angaben zur Überzeugungsbildung heranziehen.

3

Die Rüge nach §338 Nr.7 StPO ist unbegründet, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird, dass das Gericht das Urteil nicht rechtzeitig auf den Weg gebracht hat.

4

Die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO bleibt erfolglos, sofern kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

Relevante Normen
§ StPO § 275§ 338 Nr. 7 StPO§ 275 StPO§ 275 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 03 Ns 37 Js 1433/16 (66/17)

Leitsatz

Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO genügt es grundsätzlich, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist. Dazu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist und dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Die in zulässiger Weise erhobene Rüge des § 338 Nr. 7 StPO ist nicht begründet.

3

Für die Wahrung der Frist im Sinne des § 275 StPO kommt es nicht darauf an, wann das fertiggestellte Urteil auf der Geschäftsstelle niedergelegt worden ist. Es genügt vielmehr, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg dorthin gebracht worden ist, insbesondere, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 275 Rdnr. 7 m.w.N.). Der Senat ist im Wege des Freibeweises (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rdnr. 18) zu der Überzeugung gelangt, dass das fertiggestellte Urteil am 11.12.2017, also am letzten Tag der genannten Frist, von der Vorsitzenden der kleinen Strafkammer auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden. Dafür spricht nicht nur, dass die Zustellungsverfügung der Vorsitzenden am 11.12.2017 gefertigt worden ist, sondern auch der Umstand, dass diese in ihrer dienstlichen Äußerung mitgeteilt hat, an diesem Tag im Gericht anwesend gewesen zu sein. Dies konnte sie anhand ihres Dienstkalenders nachvollziehen, aus dem sich ergab, dass sie an diesem Tag Hauptverhandlungen durchgeführt hat.