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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 33/17·22.03.2017

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 StPO); Kosten dem Angeklagten auferlegt

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung auf Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Hinblick auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird (§ 473 Abs. 1 StPO).

3

Zu den vom Angeklagten zu tragenden Kosten gehören auch die durch das Rechtsmittel den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

4

Die Nachprüfung der Revisionsgründe beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern, die sich zu Lasten des Angeklagten auswirken würden; bleibt ein solcher Fehler aus, ist die Revision unbegründet.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 5 Ns - 30 Js 8/16 - 108/16

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

2

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).