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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 29/17·13.03.2017

Revision verworfen: Alkoholismusbehauptung und §186 StGB (OLG Hamm)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBeleidigungs- und Ehrschutzdelikte (Üble Nachrede)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen einer inkriminierten Äußerung, in der er eine Zeugin als alkoholabhängig und daher dienstpflichtverletzend darstellte. Zentral war, ob die Zuschreibung von Alkoholismus als ehrverletzende Tatsachenbehauptung i.S.v. §186 StGB geeignet ist. Das OLG verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Verbindung von Krankheitsvorwurf mit Pflichtversäumnis tatbestandsrelevant sein kann.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Behauptung, jemand sei alkoholkrank, ist bei isolierter Betrachtung nicht notwendigerweise zur Verächtlichmachung geeignet, weil es sich um die Zuschreibung einer Krankheit handelt.

2

Enthält die Tatsachenbehauptung zugleich die Behauptung, die Erkrankung habe zu dienstlichen Pflichtverletzungen geführt, kann dies die Eignung zur Verächtlichmachung und damit den Tatbestand des § 186 StGB erfüllen.

3

Eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung ist insbesondere dann geeignet, jemanden verächtlich zu machen, wenn sie objektiv den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens begründet.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zugunsten des Revisionärs wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Relevante Normen
§ StGB § 186§ StGB §§ 185 ff.§ 186 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 13 Ns 53/15

Leitsatz

Die bloße Behauptung, jemand sei Alkoholiker, ist bei isolierter Betrachtung womöglich nicht zur Verächtlichmachung geeignet, weil es sich insoweit um die Zuschreibung einer bloßen Krankheit handelt. Ist aber damit gleichzeitig die Behauptung verbunden, dass infolge des Alkoholismus Dienstpflichten verletzt werden, so kann jedenfalls dadurch der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt sein.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Die Eignung zum Verächtlichmachen oder Herabwürdigen der in dem Schreiben vom 23.04.2014 inkriminierten Textpassage ergibt sich noch nicht allein daraus, dass der Angeklagte die Zeugin B der Sache nach des Alkoholismus bezichtigt hat. Insoweit handelt es sich womöglich nur um die Zuschreibung einer Krankheit (vgl. ICD-10 F 10). Einer solchen Zuschreibung fehlt es, wenn zwar eine größere Be-völkerungsgruppe eine Tatsache als ehrenrührig ansieht, gerade diese Wertung aber im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, etwa bei der Behauptung, eine Person sei „behindert“ oder „krank“ (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 186 Rdn. 6 m.w.N.). Hier war es aber so, dass gleichzeitig behauptet wurde, dass die Zeugin den Antrag des Angeklagten drei Monate wegen ihres angeblich übermäßigen Alkoholgenusses nicht bearbeitet habe. Die Behauptung einer Pflichtversäumung infolge einer Alkoholer-krankung hat aber sehr wohl die Eignung zum Verächtlichmachen oder Herab-würdigen. Der Angeklagte hat nämlich hier nicht behauptet, dass die Bearbeitung stockte, weil die Zeugin im „Trockendock (Entziehungskur)“ war, sondern infolge ihres übermäßigen Alkoholgenusses, „der danach“ zur Entziehungskur geführt haben soll. Das beinhaltet aber den Vorwurf, dass die Zeugin statt alsbaldiger Behandlung ihrer Erkrankung oder Herbeiführung eines Vertretungsfalls durch Krankschreibung pflichtwidrig Vorgänge verzögert bearbeitet hat.