Revision verworfen: Verurteilung wegen Körperverletzung und Beleidigung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Körperverletzung und Beleidigung, nachdem er einen Mitarbeiter einer Hilfsorganisation geschlagen und bespuckt hatte. Das OLG verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht durfte die Tat gegen einen Helfer und das mehrfache Spucken strafschärfend werten; persönliche Notlagen des Angeklagten rechtfertigen keine Milderung, weil sie tatzusammenhanglos sind (§ 46 StGB).
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Körperverletzung und Beleidigung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Strafzumessung kann das Gericht strafschärfend berücksichtigen, dass sich die Tat gegen einen Mitarbeiter einer Hilfsorganisation richtete, der dem Täter zuvor Hilfe angeboten hatte.
Mehrfaches Spucken auf Gesicht und Kleidung des Verletzten ist besonders ehrverletzend und kann zu einer höheren Strafzumessung herangezogen werden.
Persönliche Notlagen wie unsicherer Asylstatus oder ungünstige Wohnverhältnisse begründen nur dann Milderungsgründe nach § 46 StGB, wenn sie als Beweggründe der Tat oder als Einfluss auf die Wirkungen der Strafe im künftigen Leben des Täters erkennbar sind.
Die Kosten des Rechtsmittels sind bei erfolgloser Revision vom Angeklagten zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 Ns 46/17
Leitsatz
Zur Entscheidung über eine Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem der Angeklagte wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, nachdem er den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (Tafel) bei der Essensausgabe geschlagen und bespuckt hatte.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
III – 4 RVs 19/18 OLG Hamm
6 Ss 55/18 GStA Hamm
04 Ns 46/17 LG Paderborn
35 Js 750/17 StA Paderborn
Strafsache
| w e g e n | vorsätzlicher Körperverletzung u.a. |
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 19.10.2017 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.03.2018
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Das Landgericht hat mit Recht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet hat, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten hat, und dass das mehrfache Spucken auf Gesicht und Kleidung des Zeugen für diesen besonders ehrverletzend gewesen ist.
Soweit das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens und dessen ungünstige Wohn- und Lebensverhältnisse gewertet hat und infolge dessen zu einer außerordentlich milden Strafe gelangt ist, merkt der Senat Folgendes an: Es ist weder ersichtlich, dass diese Umstände als Beweggründe für die Tat eine Rolle gespielt haben könnten, noch dass sie als relevante persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten in irgendeiner Form die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, beeinflussen könnten (vgl. § 46 StGB). Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.