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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 156/18·26.11.2018

Revision verworfen: Anwaltliche Revisionsbegründung mit Angeklagtenzitat unwirksam

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision ein; die Revisionsbegründung war von einer Rechtsanwältin unterzeichnet. Die Begründung beginnt mit ‚Der Angeklagte lässt sich wie folgt ein:‘ und enthält ein wörtliches Zitat des Angeklagten. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unzulässig, da dadurch Zweifel entstehen, dass die Verteidigerin die volle Verantwortung für den Inhalt übernommen hat.

Ausgang: Revision des Angeklagten mangels wirksamer Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsbegründung muss schriftlich erfolgen, von einem Rechtsanwalt/Verteidiger unterzeichnet sein und dieser muss die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen.

2

Der Verteidiger hat die Revisionsbegründung grundsätzlich selbst zu verfassen oder gestaltend an ihr mitzuwirken; bleibt dies zweifelhaft, ist die Begründung unwirksam.

3

Enthält eine vom Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung Hinweise darauf, dass der Angeklagte selbst die Ausführungen liefert (z. B. wörtliches Zitat nach dem Einleitungsatz ‚Der Angeklagte lässt sich wie folgt ein:‘), begründet dies durchgreifende Zweifel an der Verantwortungsübernahme des Verteidigers.

4

Die bloße Wiedergabe eines Angeklagtenzitats anstelle eigener, substantiierten Ausführungen des Verteidigers genügt nicht zur Tragfähigkeit einer Revisionsbegründung und führt zur Verwerfung der Revision nach § 349 StPO.

Relevante Normen
§ StPO § 345 Abs. 2§ 473 Abs. 1 StPO§ 329 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 1 StPO§ 345 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16 Ns 48/18

Leitsatz

Wird eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung eingeleitet mit dem Satz: "Der Angeklagte lässt sich sich wie folgt ein:" und folgt als Begründung dann ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten, begründet dies durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und macht die Revisionsbegründung unwirksam.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

2

Die Revision des Angeklagten gegen das seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verwerfende landgerichtliche Urteil war als unzulässig gem. § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

3

Es fehlt an einer den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Die Revisionsbegründung muss in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift erfolgen. Er hat sie grundsätzlich selbst zu verfassen oder zumindest gestaltend an ihr mitzuwirken. Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt oder Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Enthält die Revisionsgründung Hinweise darauf, dass letzteres nicht der Fall ist, so ist sie trotz Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger unwirksam (BGH, Beschl. v. 21.05.2003 – 3 StR 180/03 – juris m.w.N.).

4

Hier beginnt die Revisionsbegründung mit dem Satz: „Der Angeklagte lässt sich wie  folgt ein:“. Auf diesen Satz folgt als wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten die Begründung, warum seine Terminsversäumnis nicht unverschuldet gewesen sein soll. Auch wenn darauf noch der Satz folgt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden solle, lässt diese Revisionsbegründung nicht den Schluss zu, dass die Verteidigerin die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Vielmehr bezeichnet sie bestenfalls selbst den geltend gemachten Verfahrensmangel, während zu seiner Begründung ausschließlich ein wörtliches Zitat des Angeklagten wiedergegeben wird.