Revision verworfen: Nötigung durch Teilerfolg beim Erwirken eines Warengutscheins
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Nötigung (§§ 240, 25 StGB). Streitpunkt war, ob das Verlangen eines Warengutscheins einen Nötigungserfolg und damit die Vollendung der Tat begründet. Das OLG bestätigt, dass ein Teilerfolg ausreicht, wenn die erzwungene Handlung eine eigenständige bedeutsame Vorstufe des Enderfolgs ist. Die Revision wird als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte
Abstrakte Rechtssätze
Die Nötigung (§ 240 StGB) ist vollendet, wenn der Geschädigte die verlangte Handlung vorgenommen hat oder zumindest mit der Ausführung begonnen hat.
Ein Teilerfolg des Täters genügt zur Vollendung, wenn die abgenötigte Handlung nach Tätervorstellung eine eigenständige und bedeutsame Vorstufe des angestrebten Enderfolgs darstellt.
Für die Vollendung reichen nicht aus kurzfristige oder lediglich als Mittel dienende Zwangsverhaltensweisen oder eine nur scheinbare Mitwirkung des Opfers.
Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung ist die Beteiligung der Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zu würdigen; gemeinsame Beiträge können eine gemeinschaftliche Nötigung begründen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, 24a Ls 29/20
Leitsatz
Die Nötigung (§ 240 StGB) ist vollendet, wenn der Geschädigte die verlangte Handlung vorgenommen hat oder zumindest mit der Ausführung begonnen worden ist. Ein Teilerfolg des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für eine vollendete Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigenständige bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass die Feststellungen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB tragen.
Insbesondere ist auf Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils auch ein Nötigungserfolg eingetreten. Ein solcher ist bei § 240 Abs. 1 StGB erforderlich (BGH NStZ 2013, 36; BGH NStZ 2004, 442, 443). Die Nötigung ist vollendet, wenn der Geschädigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit der Ausführung begonnen worden ist (BGH NStZ 2013, 36; BGH NStZ 2004, 442, 443; BGH NStZ 1987, 70, 71; Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 240, Rn. 13). Ein Teilerfolg des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für eine vollendete Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigenständige bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (BGH NStZ 2013, 36; BGH NStZ 2004, 442, 443; Valerius, in: BeckOK-StGB, 48. Ed., § 240 Rn. 66). Dabei reicht es für die Vollendung aber nicht aus, wenn es dem Täter lediglich gelingt, das Opfer nur zu einem kurzfristigen Verhalten zu zwingen, das nicht Zweck, sondern lediglich Mittel ist, um das vom Täter gewollte Verhalten zu ermöglichen oder wenn das Opfer nur scheinbar mitwirkt, um den Täter zu überführen (BGH NStZ 2004, 442, 443; Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 240 Rn. 13). Nach den Feststellungen haben sich die beiden Geschädigten infolge der Nötigungshandlung in das Modehaus begeben und dort – wie von ihnen gefordert - einen Warengutschein über 500 Euro verlangt. Damit ist bereits ein Teilerfolg, des den Geschädigten unter Androhung von Gewalt abverlangten Gesamtverhaltens, nämlich Verlangen eines Warengutscheins über 500 Euro und Bezahlung mit der von dem Angeklagten und seinem Mittäter bereit gestellten Bankkarte eines Dritten sowie Ablieferung des Gutscheins an den Angeklagten und seinen Mittäter eingetreten. Auch, wenn die Geschädigten bei Verlangen des Warengutscheins gleichzeitig ihre Zwangslage offenbarten, haben sie sich demnach gerade nicht ausschließlich deshalb in das Modehaus begeben, um den Angeklagten und den Mittäter zu überführen. Mit dem Kauf des Gutscheins haben die Geschädigten insofern begonnen, als sie von der Verkäuferin den Gutschein verlangt haben. Dieses Verlangen bedeutet einen Teilerfolg, welcher eine bedeutsame Vorstufe des von dem Angeklagten und seinem Mittäter bezweckten Enderfolgs, nämlich die spätere Ablieferung des Gutscheins, darstellt.
Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch noch hinreichend, dass das Amtsgericht eine kurze Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter (§ 47 StGB) für unerlässlich erachtet hat.