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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 13/22·07.03.2022

Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und befand, dass durch die Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt; Kosten- und Auslagentragung zugunsten der Nebenkläger angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung ergibt, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht prüft die behaupteten Rechtsfehler auf Revisionsrechtfertigung; führt die Prüfung zu keinem feststellbaren Rechtsfehler, bleibt die Entscheidung des Tatrichters bestehen.

3

Bei erfolgloser Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger nach § 473 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 05 Ns 18 Js 491/19 (8/21)

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.