Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und befand, dass durch die Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt; Kosten- und Auslagentragung zugunsten der Nebenkläger angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung ergibt, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht prüft die behaupteten Rechtsfehler auf Revisionsrechtfertigung; führt die Prüfung zu keinem feststellbaren Rechtsfehler, bleibt die Entscheidung des Tatrichters bestehen.
Bei erfolgloser Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger nach § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 05 Ns 18 Js 491/19 (8/21)
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.