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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 132/12·14.01.2013

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen. Das Gericht führte aus, dass die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Daher bestand keine Rechtfertigung für die Revision. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren hat ausschließlich zu klären, ob ein verfahrens- oder materielle Rechtsfehler vorliegt, der den Angeklagten benachteiligt.

3

Bei Verwerfung der Revision sind die Kosten des Rechtsmittels dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 Ns 540 Js 206/11 (16/12)

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).