Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen. Das Gericht führte aus, dass die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Daher bestand keine Rechtfertigung für die Revision. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren hat ausschließlich zu klären, ob ein verfahrens- oder materielle Rechtsfehler vorliegt, der den Angeklagten benachteiligt.
Bei Verwerfung der Revision sind die Kosten des Rechtsmittels dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14 Ns 540 Js 206/11 (16/12)
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).