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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 125/16·12.10.2016

Berufungsgericht entscheidet über übersehenen Adhäsionsantrag; Revision verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen das Berufungsurteil, in dem das Berufungsgericht über einen Adhäsionsantrag entschied, den das Amtsgericht im Ermittlungsverfahren übersehen hatte. Das OLG bestätigt, dass das Berufungsgericht über einen bereits im Ermittlungsverfahren gestellten Adhäsionsantrag entscheiden darf. Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Entscheidung des Berufungsgerichts über Adhäsionsantrag für zulässig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Adhäsionsantrag kann auch dann erstmals im Berufungsverfahren erhoben und vom Berufungsgericht entschieden werden, wenn das Amtsgericht ihn im Ermittlungsverfahren übersehen hat.

2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen im Ermittlungsverfahren gestellten Adhäsionsantrag ist zulässig, sofern die materiellen Voraussetzungen des Adhäsionsverfahrens vorliegen.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die ihm durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger.

Relevante Normen
§ StPO §§ 403, 404, StPO § 331§ 404 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 04 Ns 66/15

Leitsatz

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag ist auch in dem Fall zulässig, in dem der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Da eine Adhäsionsklage auch noch erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden kann (LG Giessen NJW 1949, 727; Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rdn. 3 m.w.N.), ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag erst Recht in dem Fall zulässig, in dem – wie hier – der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.