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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 123/20·11.11.2020

Revision verworfen: Rechtmäßigkeit des Sich-in-den-Dienst-Versetzens eines Polizeibeamten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten wird verworfen. Streitgegenstand war, ob ein in der Freizeit einschreitender Polizeibeamter sich in den Dienst versetzen durfte und ob seine Festhaltungs- und Identifizierungsmaßnahmen rechtmäßig waren. Der Senat bestätigt, dass das Sich-in-den-Dienst-Versetzen wirksam war, die Diensthandlung formell rechtmäßig (§ 113 Abs. 3 StGB) und Identitätsmaßnahmen nach § 163b StPO erforderlich und verhältnismäßig waren.

Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Nachprüfung ergab keinen revidierbaren Rechtsfehler

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Polizeibeamter kann sich auch außerhalb seiner regulären Dienstzeit in den Dienst versetzen, wenn er zum Zwecke der Strafverfolgung einschreitet und die Diensthandlung in seinem sachlich und örtlich zuständigen Bereich vornimmt.

2

Für die Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB ist auf die formelle Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Diensthandlung abzustellen.

3

Maßnahmen zur Feststellung der Identität nach § 163b StPO sind zulässig und verhältnismäßig, wenn mildere Mittel (z. B. bloßes Notieren des Kennzeichens) nicht die zur sicheren Identitätsfeststellung erforderliche Sicherheit bieten.

4

Zwischen den Tatbeständen des § 113 StGB und § 114 StGB kann Tateinheit bestehen.

Relevante Normen
§ StGB §§ 113, 114§ 163 StPO§ 163 b StPO§ 113 Abs. 3 StGB§ 17 TierSchG§ 113 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 22 Ns 22 Js 746/19 (9/20)

Leitsatz

Zum Sich-in-den-Dienst-Versetzen eines Polizeibeamten in seiner Freizeit

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt die Angeklagte (§§ 473 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat merkt über die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft hinaus Folgendes an:

4

1. Der Nebenkläger, der in seiner Freizeit unterwegs war, konnte sich als Polizeibeamter in den Dienst versetzen (vgl. OLG Hamburg NJW 1976, 2174). Dies hat er auch wirksam getan, da er zum Zwecke der Strafverfolgung (§ 163 StPO) eingeschritten ist und die Diensthandlung in seinem sachlich und örtlich zuständigen Bereich vorgenommen hat (vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil v. 03.03.2015 – W 1 K 13.366).

5

2. Die vom Nebenkläger vorgenommene Diensthandlung war auch rechtmäßig im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB. Nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 113 Rdnr. 11 m.w.N.) kommt es nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, auf die formelle Rechtmäßigkeit der Diensthandlung an. Diese ist vorliegend gegeben. Der Nebenkläger war sachlich und örtlich bei Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 163 StPO) einer Straftat (§ 17 TierSchG)  zuständig. Zudem hat er der Angeklagten eröffnet, welcher Straftat er sie beschuldigt und sie entsprechend belehrt. Die ergriffenen Maßnahmen zur Feststellung der Personalien der Angeklagten waren nach § 163 b StPO zulässig, geboten und nicht unverhältnismäßig, da eine mildere Maßnahme, wie etwa das Notieren des Kfz-Kennzeichens, nicht die erforderliche Sicherheit zur Feststellung der Identität der Angeklagten bot. Zudem hätte die Angeklagte das Festhalten durch den Nebenkläger unschwer abwenden können, da sie ihren Personalausweis bei sich trug.

6

3. Der Senat geht im Einklang mit dem Landgericht davon aus, dass zwischen § 113 StGB und § 114 StGB Tateinheit besteht (so auch LG Nürnberg-Fürth NStZ-RR 2020, 39).