Revision: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch irreführende Eingangsbelehrung - Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG im Berufungsverfahren wegen einer irreführenden Eingangsbelehrung. Das OLG Hamm stellt fest, dass die Belehrung den Angeklagten zu Aussagen zu den Tatvorwürfen veranlasst haben kann und damit entscheidungserheblich war. Die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls bleibt bestehen; das Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich; angefochtenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst die konkrete Möglichkeit, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen zu äußern; eine irreführende oder unklar formulierte Eingangsbelehrung kann diesen Anspruch verletzen.
Ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass der Angeklagte in den Eindruck versetzt wurde, er solle zur Sache (Tatvorwürfen) aussagen, kann dies dazu führen, dass er entscheidungserhebliche prozessuale Einwände nicht vorträgt.
Das Hauptverhandlungsprotokoll im Sinne des § 274 StPO besitzt grundsätzlich Beweiskraft; diese entfällt nicht schon aufgrund einer nachträglichen einseitigen dienstlichen Erklärung, wenn dadurch die tatsächliche Grundlage einer Verfahrensrüge beseitigt würde.
Offensichtliche Unklarheiten oder Widersprüche im Protokoll heben dessen Beweiskraft nicht automatisch auf; die Umstände des Verfahrensablaufs sind zur Beurteilung heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14 Ns 2/20
Leitsatz
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet u.a. auch, dass dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den entscheidungserheblichen Umständen äußern zu können. Eine falsche Belehrung des Angeklagten kann zu einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör führen.
Zwar entfällt grundsätzlich die Beweiskraft des Protokolls, wenn eine Protokollperson durch eine nachträgliche Erklärung von dessen Inhalt abrückt. Dies gilt jedoch für die nur einseitige Erklärung dann nicht, wenn damit die tatsächliche Grundlage für eine Verfahrensrüge des Angeklagten entfällt
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster mit Strafbefehl vom 08.11.2018 gegen den Angeklagten wegen versuchter Erpressung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt. Den gegen den Strafbefehl fristgerecht eingelegten Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht mit Urteil vom 08.11.2019 nach § 412 StPO verworfen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Münster mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Zur Begründung führt es aus, dass die Voraussetzungen für eine Einspruchsverwerfung durch das Amtsgericht tatsächlich vorgelegen hätten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
1.
Die von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobene Verfahrensrüge genügt noch den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO und zeigt einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf, auf dem das angefochtene Urteil beruht.
Trotz der Bezeichnung der Rüge als „sog. Allgemeine Verfahrensrüge“ bzw. der Rüge der Verletzung der „§§ 329, 412 StPO“ führt eine an § 300 StPO orientierte Auslegung des Rechtsmittels dazu, dass der Angeklagte jedenfalls auch die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügen will. Dies ergibt sich aus der Formulierung: „Es [das Berufungsgericht, Anm. d. Senats] hat mich laut Protokoll zwar angehört, aber ich habe nicht gewusst, dass ich hätte zum Ausbleiben an der Verhandlung ausführen müssen“. Neben dem Vortrag, der Angeklagte sei zum Gegenstand des den Einspruch verwerfenden Urteils, einem unentschuldigten Ausbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht gehört worden, sondern zu den „Beschuldigungen“, also zur Sache selbst, trägt er auch dazu vor, was er im Falle ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte.
2.
Die Rüge greift auch in der Sache durch, da nach den für das Revisionsgericht maßgeblichen Erkenntnisquellen der Anspruch des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet u.a. auch, dass dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den entscheidungserheblichen Umständen äußern zu können (vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v. 16.08.2006 – 2 Ss OWi 348/06 –juris m.w.N.; vgl. auch: BGH NStZ 1994, 46).
Ausweislich des mit Beweiskraft nach § 274 StPO ausgestatteten Hauptverhandlungsprotokolls wurde der Angeklagte „darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung [Hervorhebung durch den Senat] zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen“. Daraufhin hat der Angeklagte „zur Sache“ ausgesagt. Angesichts dessen wird der Vortrag des Angeklagten, er sei nicht zu den zur Einspruchsverwerfung vor dem Amtsgericht führenden Umständen gehört worden, sondern zu den eigentlichen Tatvorwürfen, zu denen er dann auch Angaben gemacht habe, durch das Protokoll bestätigt. Die anderslautende dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der kleinen Strafkammer vom 07.09.2020, wonach der Angeklagte darauf hingewiesen worden sei, dass Gegenstand der Berufungshauptverhandlung lediglich sei, ob er zum amtsgerichtlichen Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen und ob sein Ausbleiben ausreichend entschuldigt gewesen sei und er Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gehabt habe, ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Beweiskraft des Protokolls in Wegfall zu bringen. Zwar entfällt grundsätzlich die Beweiskraft des Protokolls, wenn eine Protokollperson durch eine nachträgliche Erklärung von dessen Inhalt abrückt (BGHSt 4, 364 ff.; BGH NStZ 2014, 668; OLG München, Beschl. v. 25.05.2009 5 St RR 101/09; BeckRS 2009, 20369). Dies gilt jedoch für die nur einseitige Erklärung dann nicht, wenn damit die tatsächliche Grundlage für eine Verfahrensrüge des Angeklagten entfällt (BGH NStZ-RR 2007, 245; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 274 Rdn. 16). Ein Verfahren zur Protokollberichtigung nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen des BGH (BGHSt 51, 298) – wie vom Senat angeregt - hat das Landgericht nicht durchgeführt, nachdem die Protokollführerin dienstlich erklärt hatte, sie habe an den Hauptverhandlungstermin keine genaue Erinnerung mehr.
Die Beweiskraft des Protokolls entfällt auch nicht wegen offensichtlicher Unklarheiten oder Widersprüche. Die Generalstaatsanwalt trägt zwar insoweit vor, dass der Umstand, dass ansonsten als einzige Beweiserhebung in der Hauptverhandlung eine Verlesung der Postzustellungsurkunde betreffend die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden habe, einen solchen Widerspruch begründe, weil dies zeige, dass es auf deren Inhalt ankomme. Dem ist aber nicht so. Zum einen wurde auch ein BZR-Auszug (jedenfalls ausweislich des Hauptverhandlungs-protokolls) verlesen. Zum anderen würde dies unterstellen, dass allein schon durch die Verlesung der Postzustellungsurkunde hinreichend verdeutlicht worden wäre, dass es gar nicht um die Tatvorwürfe selbst, sondern um prozessuale Fragen der §§ 412, 329 StPO geht. Zwar konnte sich der Angeklagte nach jeder Beweiserhebung – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls – erklären. Bei dem protokollierten Verfahrensablauf kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Angeklagten durch die Eingangsbelehrung der Eindruck erweckt wurde, es gehe um die Sache selbst, also um die Tatvorwürfe, und er sich deswegen nicht zu den prozessualen Fragen geäußert hat.