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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 11/21·17.02.2021

Revision verworfen: Berufungsbeschränkung und Prüfung der Schuldunfähigkeit bei Strafrahmenverschiebung

StrafrechtSchuldfähigkeitsrechtStrafzumessungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Das OLG bestätigt, dass eine auf den Strafausspruch beschränkte Berufung grundsätzlich zu respektieren ist, das Berufungsgericht aber bei Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB auch die Schuldunfähigkeit prüfen kann. Das Berufungsurteil muss erkennbar machen, dass die Schuldunfähigkeit geprüft und verneint wurde. Erklärungs- und Begründungspflichten gegenüber einem Sachverständigengutachten bleiben bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung zugunsten des Angeklagten festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die durch § 318 StPO eingeräumte Verfügungsmacht des Rechtsmittelberechtigten ist im rechtlich möglichen Rahmen zu respektieren; eine auf den Strafausspruch beschränkte Berufung kann jedoch vom Berufungsgericht für unwirksam erklärt werden, wenn es bei Prüfung der Strafrahmenverschiebung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit gelangt.

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Bei auf den Strafausspruch beschränkter Berufung genügt es, wenn das Berufungsurteil erkennbar macht, dass die Frage der Schuldunfähigkeit im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB geprüft und verneint wurde.

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Die gleichzeitige Feststellung einer erheblichen Minderung sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit ist regelmäßig rechtsfehlerhaft; dieser Fehler wirkt sich bei erfolgter Strafrahmenverschiebung jedoch in der Regel zu Gunsten des Angeklagten aus und kann damit unschädlich sein.

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Schließt sich der Tatrichter einem Sachverständigengutachten an, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen so darzulegen, dass eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist, und sich mit dem Gutachteninhalt auseinanderzusetzen.

Relevante Normen
§ StPO § 318§ StGB §§ 20, 21§ 318 StPO§ 21 StGB i.V.m. § 49 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 13 Ns 113/20

Leitsatz

Die dem Rechtsmittelberechtigten durch § 318 StPO eingeräumte Verfügungsmacht ist im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Das Berufungsgericht kann daher, wenn es bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Berufung im Rahmen der Prüfung der Frage einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB zu dem Ergebnis einer Schuldunfähigkeit des Täters kommt, die Rechtsmittelbeschränkung für unwirksam erachten, weil es nicht gezwungen sein kann, einen wegen Schuldunfähigkeit für falsch erkannten Schuldspruch seinem Urteil zu Grunde zu legen. Tut es dies nicht, so muss dem Berufungsurteil lediglich zu entnehmen sein, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bestehen vorliegend nicht. Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob der Täter zum Tatzeitpunkt schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war, trennbar. Während die Frage der Schuldunfähigkeit eine solche des Schuldspruchs ist, handelt es sich bei der Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit um eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379). Eine Beschränkung kann allerdings aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit auch dann unwirksam sein, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln a.a.O.). Allerdings ist die dem Rechtsmittelberechtigten durch § 318 StPO eingeräumte Verfügungsmacht im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Das Berufungsgericht kann daher, wenn es bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Berufung im Rahmen der Prüfung der Frage einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB zu dem Ergebnis einer Schuldunfähigkeit des Täters kommt, die Rechtsmittelbeschränkung für unwirksam erachten, weil es nicht gezwungen sein kann, einen wegen Schuldunfähigkeit für falsch erkannten Schuldspruch seinem Urteil zu Grunde zu legen. Tut es dies nicht, so muss dem Berufungsurteil lediglich zu entnehmen sein, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat. Eine weitergehende Begründungspflicht würde hingegen den mit § 318 StPO verfolgten Entlastungseffekt weitgehend hinfällig machen (OLG Köln a.a.O.).

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Das angefochtene Urteil lässt hinreichend erkennen, dass das Berufungsgericht die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft und verneint hat, wenn es dort heißt, dass ein „Rest Einsichts- und Steuerungsvermögen“ des Angeklagten erhalten geblieben sei. Vor diesem Hintergrund ist dem Senat eine Prüfung verwehrt, ob eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu Recht verneint worden ist.

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Soweit das Landgericht gleichzeitig sowohl eine erheblich verminderte Einsichts- als auch Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, ist dies zwar regelmäßig rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – 2 StR 72/18 – juris m.w.N.). Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber angesichts der vorgenommenen Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB nur zu Gunsten des Angeklagten aus. Der Senat kann aus demselben Grund dahinstehen lassen, ob die Urteilsgründe die Ausführungen des Sachverständigen ausreichend wiedergeben. Schließt sich der Tatrichter - wie hier - dem Sachverständigen an, muss er grds. die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen und sich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – 2 StR 362/19 – juris m.w.N.).