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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 111/13·02.09.2013

Aufhebung wegen fehlender Bestellung eines notwendigen Verteidigers (§140, §338 Nr.5 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Sprungrevision gegen ein Urteil des Amtsgerichts Ahlen wegen mehrerer Straftaten. Streitgegenstand war, ob das Gericht einen notwendigen Verteidiger bestellen hätte müssen, weil der Angeklagte während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt hatte. Das OLG Hamm erkannte eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO, da § 140 Abs.1 Nr.4 StPO bei tatsächlicher Haft die Bestellung des notwendigen Verteidigers verlangt. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahlen zurückverwiesen wegen unterbliebener Bestellung eines notwendigen Verteidigers (§ 140 StPO) und damit Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfordert die Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers, wenn gegen den Angeklagten während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung Untersuchungshaft nach §§ 112, 112a StPO vollstreckt wird.

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Die Vorschrift des § 140 StPO gilt bei tatsächlich vollstreckter Untersuchungshaft für alle gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, unabhängig davon, in welchem Verfahren die Haft vollstreckt wird.

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Kommt es infolge unterbliebener Bestellung eines notwendigen Verteidigers dazu, dass der Angeklagte in wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung nicht verteidigt war, begründet dies eine Rechtsverletzung i.S.v. § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.

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Hat das Gericht von der Inhaftierung Kenntnis, ist die Bestellung eines notwendigen Verteidigers unverzüglich vorzunehmen (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO); eine Unterlassung kann entscheidungserhebliche Verfahrensmängel begründen.

Relevante Normen
§ 338 Nr. 5 StPO§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahlen, 5 Ds 129/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahlen zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 29. Januar 2013 wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen, wegen Diebstahls und wegen versuchten Computerbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel hat einen – zumindest vorläufigen – Erfolg.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Zuschrift an den Senat vom 23. August 2013 Folgendes ausgeführt:

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„Die in zulässiger Form erhobene - der Angeklagte hat dargelegt, dass er in wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung nicht verteidigt war (zu vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1985 - 3 StR 473/84 - zit. nach juris) - Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist begründet, da die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Es ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 338   Nr. 5 StPO auch verletzt ist, wenn die Bestellung eines notwendigen Verteidigers von dem Tatgericht unterlassen worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., § 338 Rdnr. 41; BGHSt 15, 306, zit. nach juris), sofern der Angeklagte in wesentlichen Abschnitten der Hauptverhandlung nicht verteidigt war.

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So liegt der Fall hier. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Angeklagten - wie vorliegend - während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112 a StPO vollstreckt wird. Dabei ist die Vorschrift nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung (zu vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2010                   - 3 Ws 351/10 -, zit. nach juris; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., § 140 StPO      Rdnr. 14 m.w.N.) dahingehend zu verstehen, dass sie nur dann gilt, wenn Untersuchungshaft tatsächlich vollstreckt wird, dann aber für alle gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem die Untersuchungshaft vollzogen wird (zu vgl. Meyer-Goßner a.a.O). Insofern ist es unerheblich, dass der Angeklagte sich nicht für das vorliegende Verfahren, sondern ein gesondertes Strafverfahren in Untersuchungshaft befand. Das Amtsgericht wäre auch bereits vor Beginn der Hauptverhandlung am 29.01.2013 gehalten gewesen, die Bestellung eines notwendigen Verteidigers vorzunehmen, da dies nach Bekanntwerden der Inhaftierung unverzüglich zu erfolgen hat (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO) und mithin vorliegend zeitnah nach dem 09.01.2013 hätte erfolgen können und müssen.

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Der Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO führt vorliegend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass es auf die Sachrüge noch ankäme.“

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Dem schließt sich der Senat an.