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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 109/20·07.10.2020

Revision verworfen – Schuldspruch als 'sexueller Übergriff mit Gewalt' berichtigt

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Revision gegen seine Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs; das OLG Hamm verwirft die Revision als unbegründet und berichtigt den Schuldspruch dahin, dass es sich um einen 'sexuellen Übergriff mit Gewalt' handelt. Das Gericht stellte fest, dass der Täter die Nebenklägerin in einem festen Klammergriff hielt und damit Gewalt im Sinne des §177 Abs.5 Nr.1 StGB ausübte. Nach neuerer Rechtsprechung genügt, dass Gewalt vom Versuchsbeginn bis zur Beendigung des Übergriffs angewandt wird; ein Finalzusammenhang ist nicht erforderlich. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war unzulässig, weil sie nicht fristgerecht nach §311 StPO eingelegt wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen; Schuldspruch dahin berichtigt, dass ein 'sexueller Übergriff mit Gewalt' vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach der Neufassung des § 177 StGB genügt es für die Variante des § 177 Abs. 5 Nr. 1, dass der Täter Gewalt vom Versuchsbeginn bis zur Beendigung des sexuellen Übergriffs anwendet; ein Finalzusammenhang zwischen Gewalt und sexueller Handlung ist nicht erforderlich.

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Die Revision ist offensichtlich unbegründet, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Eine Berichtigung des Schuldspruchs ist zulässig, soweit dadurch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot eintritt und der Angeklagte sich durch die geänderte Qualifikation nicht in seinen Verteidigungsrechten hätte anders verteidigen können.

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Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der in § 311 StPO vorgesehenen Wochenfrist eingelegt wird.

Relevante Normen
§ StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB§ 473 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 265 StPO§ 311 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 13 Ns 107/19

Leitsatz

Nach der Neufassung des § 177 StGB ist es nicht erforderlich, dass die Gewalt als Nötigungsmittel zur Ermöglichung der sexuellen Handlung eingesetzt wird, damit die Variante des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Es reicht, dass der Täter Gewalt ab Versuchsbeginn bis zum Zeitpunkt der Beendigung des sexuellen Übergriffs anwendet; ein Finalzusammenhang ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte eines „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ schuldig ist, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten, der auch die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 StPO), als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht Warendorf hat den Angeklagten mit Urteil vom 16.11.2017 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

4

Auf die rechtzeitige Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Münster die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 10.10.2018 verworfen.

5

Auf die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 05.03.2019 das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Münster mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils lückenhaft sei, weil sie den an die Darstellung der Aussagekonstanz und Aussageentstehung in Aussage gegen Aussagekonstellationen nicht gerecht werde.

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Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 12.05.2020 hat das Landgericht Münster die Berufung des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Warendorf mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des sexuellen Übergriffs schuldig ist, verworfen.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte erneut mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, sein Rechtsmittel mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch dahin korrigiert wird, dass der Angeklagte einer „sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB)“ schuldig ist, als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Auch die Nebenklägerin hält die Revision für offensichtlich unbegründet.

8

Im Rahmen seiner Revisionsbegründung wendet sich der Angeklagte zudem gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung. Er meint, es sei nicht billig, ihm die Kosten des ersten Berufungs- und Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

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II.

10

Die zulässige Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

11

III.

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Der Schuldspruch war zu berichtigen, da der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt hat, indem er gegenüber der Nebenklägerin Gewalt angewendet hat. Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen die Nebenklägerin, nachdem er sie durch ihre Wohnung verfolgt hatte, zu fassen bekommen und sie von hinten mit einem festen Klammergriff umklammert, wobei er ihr beide Hände auf die Brüste drückte und sie so fest an sich presste, dass die Nebenklägerin das erigierte Glied des Angeklagten an ihrem Gesäß spürte. Der Klammergriff war so fest, dass die Nebenklägerin mehrfach erfolglos versuchte, den Angeklagten von sich wegzudrücken. Damit hat der Angeklagte auf den Körper des Opfers eine Krafteinwirkung entfaltet, welche eine von diesem empfundene Zwangswirkung entfaltete, also Gewalt angewendet (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rdn. 64). Diese Gewalt diente zwar nicht als Nötigungsmittel zur Durchführung der sexuellen Handlung, sondern war mit dieser eins. Nach der Neufassung des § 177 StGB – so die höchstrichterliche Rechtsprechung – ist es aber nicht erforderlich, dass die Gewalt als Nötigungsmittel zur Ermöglichung der sexuelle Handlung eingesetzt wird, damit die Variante des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Es reicht, dass der Täter Gewalt ab Versuchsbeginn bis zum Zeitpunkt der Beendigung des sexuellen Übergriffs anwendet; ein Finalzusammenhang ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – 4 StR 311/18 – juris).

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Der Senat kann die Schuldspruchberichtigung vornehmen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liegt nicht vor und auch § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der sexuelle Handlungen insgesamt bestreitende Angeklagte auch insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft.

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Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft war der Schuldspruch aber nicht in „sexuelle Nötigung“ zu berichtigen, da hier gerade kein finaler Zusammenhang zwischen Gewaltausübung und sexuellem Übergriff besteht, sondern in „sexueller Übergriff mit Gewalt“ (vgl. BGH a.a.O.).

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IV.

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Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da sie nicht binnen der Wochenfrist des § 311 StPO eingelegt worden ist, was erforderlich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464 Rdn. 21), sondern erst rund eineinhalb Monate nach Verkündung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Rahmen der Revisionsbegründung.