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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 108/20·07.10.2020

Revision zur Strafzumessung: 'nichtigem Anlass' darf nicht strafschärfend wirken

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Strafzumessung und verwies auf angeblich nicht berücksichtigte Diebstähle einer Geschädigten. Das OLG Hamm verworfen die Revision als unbegründet: Die behaupteten Diebstähle ergaben sich nicht aus den Urteilsgründen und sind revisionsrechtlich nicht prüfbar. Zur Formulierung 'nichtigem Anlass' stellte das Gericht klar, dass das Fehlen verständlicher Motive nicht strafschärfend wirkt; insoweit rechtlich bedenkliche Formulierungen ändern die Gesamtwürdigung nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenorantrag und Kostenrüge abgewiesen, Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen eines nachvollziehbaren oder verständlichen Tatmotivs ist nicht zuungunsten des Angeklagten strafschärfend zu berücksichtigen.

2

Eine Formulierung, der Angeklagte habe aus "nichtigem Anlass" gehandelt, ist rechtlich bedenklich, soweit sie dem bloßen Fehlen eines Strafmilderungsgrunds Strafschärfe beimisst.

3

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung richtet sich nach dem sachlichen Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen und nicht nach missverständlichen oder unglücklichen Formulierungen.

4

Vorbringensseitige Tatsachenbehauptungen sind in der Revision nur insoweit zu überprüfen, als sie sich aus den Urteilsgründen ergeben; nicht festgestellte Behauptungen sind nicht Grundlage der Revision.

Relevante Normen
§ StGB § 46 Abs. 2§ 46 Abs. 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 6 Ns 4/20

Leitsatz

Die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung, dass der Angeklagte aus "nichtigem Anlass" gehandelt habe, ist rechtlich bedenklich. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Es wäre rechtsfehlerhaft, dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfende Bedeutung beizumessen.

Tenor

Die Revision wird der Maßgabe, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend ergänzt wird, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je 20 Euro verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass die angeblichen Diebstähle einer der Geschädigten, deren fehlende strafmildernde Berücksichtigung der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel rügt, sich aus den Urteilsgründen, welche alleinige Überprüfungsgrundlage für das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin ist, nicht ergeben.

3

Der Schriftsatz des Angeklagten vom 30.09.2020 lag vor und war Gegenstand der Senatsberatung. Sie geben zu einer anderweitigen Bewertung keinen Anlass. Gegenstand der Überprüfung des Revisionsgerichts auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hin sind – allein – die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die Ihnen zu Grunde liegenden Entscheidungsgründe (s.o.).

4

Rechtlich nicht unbedenklich ist allerdings die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung des angefochtenen Urteils, dass der Angeklagte aus „nichtigem Anlass“ gehandelt habe. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Es wäre rechtsfehlerhaft, dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfende Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15 –juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 RVs 58/19 - juris).

5

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich jedoch am sachlichen Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen und nicht an ihren – möglicherweise missverständlichen oder sonst unzulänglichen – Formulierungen zu orientieren(BGH a.a.O.). Die von der Tatrichterin gebrauchte o.g.- Formulierung stellt ersichtlich auf das Tatmotiv ab, was hier – aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erkennbar – ersichtlich darin lag, dass die Geschädigten seinen Annäherungsversuchen an die Geschädigte N, in die der Angeklagte verliebt war, die aber seine Annäherung – ebenso wie ihre Mutter – nicht wünschte, im Wege standen. Die Tatrichterin hat damit die Tätermotivation und damit zugleich die aus der Tat sprechende „Gesinnung“ im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB als besonders verwerflich charakterisiert und strafschärfend berücksichtigt.