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Oberlandesgericht Hamm·4 RVs 103/13·28.08.2013

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Kostenpflicht des Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils ergab auf Grundlage der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Daher wird die Revision verworfen; die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten und Auslagen dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei Verwerfung der Revision sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

3

Dem Nebenkläger sind die notwendigen Auslagen zu ersetzen, wenn die Revision verworfen wird (§ 472 Abs. 1 StPO).

4

Fehlt eine Revisionsrechtfertigung, entfällt die weitergehende Nachprüfung zugunsten des Revisionsführers und rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision als unbegründet.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 472 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 6 Ns 62 Js 2143/12 (84/12)

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte(§ 473 Abs. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (§ 472 Abs. 1 StPO).