Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Kostenpflicht des Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils ergab auf Grundlage der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Daher wird die Revision verworfen; die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten und Auslagen dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei Verwerfung der Revision sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Dem Nebenkläger sind die notwendigen Auslagen zu ersetzen, wenn die Revision verworfen wird (§ 472 Abs. 1 StPO).
Fehlt eine Revisionsrechtfertigung, entfällt die weitergehende Nachprüfung zugunsten des Revisionsführers und rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision als unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 6 Ns 62 Js 2143/12 (84/12)
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte(§ 473 Abs. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (§ 472 Abs. 1 StPO).