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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 95/14·26.05.2014

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; Kosten der Wiedereinsetzung nicht auferlegt

VerfahrensrechtKostenrechtWiedereinsetzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Frist. Das Oberlandesgericht Hamm gewährte die Wiedereinsetzung. Zugleich hat das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG davon abgesehen, der Betroffenen die Kosten der Wiedereinsetzung aufzuerlegen. Beschluss vom 27.05.2014.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Betroffenen stattgegeben; Kosten der Wiedereinsetzung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung verfahrensrechtlicher Rechte vorliegen.

2

Bei Gewährung der Wiedereinsetzung kann das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Auferlegung der Kosten der Wiedereinsetzung absehen.

3

Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung und die damit verbundene Kostenentscheidung erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gerichts.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Ibbenbüren, 64 OWi 79 Js 2180/13 - 403/13

Tenor

Der Betroffenen wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Es wird gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG davon abgesehen , der Betroffenen die Kosten der Wiedereinsetzung aufzuerlegen.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

2

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).              .