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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 91/16·09.05.2016

Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes ein. Zentral war, ob Vorsatz vorliegt. Das OLG bestätigt, dass der Grad der Überschreitung ein starkes Indiz für Vorsatz ist und folgt dem Erfahrungssatz, dass eine Überschreitung von mehr als 40 % die Wahrnehmbarkeit begründet; hier lagen über 50 %. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz bei einem Geschwindigkeitsverstoß setzt voraus, dass der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit kannte und bewusst dagegen verstoßen hat.

2

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein; die Bewertung richtet sich nach dem Verhältnis von gefahrenener zu vorgeschriebener Geschwindigkeit.

3

Es gilt der Erfahrungssatz, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % jedenfalls dazu führt, dass die erhebliche Überschreitung dem Fahrzeugführer aufgrund von Fahrgeräuschen und Umgebung nicht verborgen bleibt.

4

Bei einer derart deutlichen Überschreitung bedarf es in der Regel keiner weiteren Feststellungen zum Fahrzeugtyp, um die Wahrnehmbarkeit und damit ein Indiz für Vorsatz zu begründen.

5

Eine Rechtsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt; fehlen solche, ist die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ StVO § 3§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Höxter, 11 OWi 301/15

Leitsatz

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft merkt der Senat an, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit  um mehr als 40 % überschritten wird (KG Berlin, Beschl. v. 25.03. 2015 – 3 Ws (B) 19/15, 3 Ws (B) 19/15 - 162 Ss 4/15 –, Rn. 5 - juris m.w.N.; vgl. auch: OLG Hamm NZV 2007, 263 und Krenberger jurisPR-VerkR 15/2015 Anm. 3). So verhält es sich hier. Dem Betroffenen war die innerörtliche Geschwindigkeit aufgrund der im angefochtenen Urteil festgestellten Beschilderung bekannt. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – ein anderes Fahrzeug überholend - sogar um deutlich mehr als 50%. Näherer Feststellungen zum Fahrzeugtyp bedarf es – entgegen der Rechtsbeschwerde – nicht, da eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung immer anhand der o.g. Merkmale erkennbar ist.