Rechtsbeschwerde in OWi-Sache; Bezugnahme auf Datenfeld eines Radarfotos unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Strafurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde als unbegründet verworfen. Strittig war insbesondere die Zulässigkeit einer Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld des Messfotos. Das Gericht stellt fest, dass eine derartige Bezugnahme unzulässig ist, die Unterlassung hier jedoch unschädlich war, weil der Messwert in den Urteilsgründen ausdrücklich genannt wurde. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Bezugnahme auf das Datenfeld eines Radarfotos für unzulässig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld eines Radarfotos ist unzulässig.
Ist der im Datenfeld des Messfotos wiedergegebene Messwert in den Gründen des Urteils ausdrücklich benannt, ist das Fehlen einer Bezugnahme unschädlich, da der Wert sich auch ohne ausdrückliche Bezugnahme erschließt.
Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen aufzuerlegen, wenn die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen wird (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 21 OWi 242/19
Leitsatz
Eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld eines Radarfotos ist unzulässig.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass zwar eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld des Lichtbildes zum Beleg für den dort dargestellten Geschwindigkeitswert nicht angängig ist (vgl. nur: OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 –juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2017 – 4 RBs 152/17 – juris m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die Bezugnahme aber unschädlich, da in den Gründen des angefochtenen Urteils der im Datenfeld des Messfotos wiedergegebene Wert auch ausdrücklich benannt wird und sich daher auch ohne Bezugnahme erschließt.