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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 62/19·28.03.2019

Rechtsbeschwerde gegen Fahrverbot: Bedeutung des Zeitabstands Tat–Entscheidung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wendet sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, das ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anordnet. Streitpunkt ist, ob das Fahrverbot noch erzieherischen Zweck erfüllt, da zwischen Tat (27.11.2016) und tatrichterlicher Entscheidung (08.10.2018) Zeit verstrichen ist. Das OLG stellt auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung ab, sieht keine Anhaltspunkte für den Wegfall der Funktion des Fahrverbots und verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Eine Rüge wegen eines angeblichen Urteilsentwurfs begründet keinen Rechtsfehler.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der erzieherische Sinn und Zweck eines Fahrverbots kann zweifelhaft sein, wenn zwischen der zu ahndenden Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung deutlich mehr als zwei Jahre liegen; für die Prüfung ist grundsätzlich auf diesen Zeitraum abzustellen.

2

Die Zweijahresfrist ist keine starre materielle Grenze; eine tatrichterliche Erörterung des Wegfalls des erzieherischen Zwecks ist nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich.

3

Die bloße Niederlegung eines Urteilsentwurfs durch die Tatrichterin während der Schlussvorträge begründet für sich allein keinen Verstoß gegen Verfahrensrecht oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; entscheidend ist, ob die Schlussvorträge tatsächlich unberücksichtigt blieben oder sonstige Rechtsfehler ersichtlich sind.

4

Die Rechtsbeschwerdeprüfung ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 337 StPO beschränkt; bloße Vermutungen über vorgefertigte Entwürfe genügen nicht zur Aufhebung einer Entscheidung.

Relevante Normen
§ StVG § 25§ StPO §§ 258, 261§ 258, 261 StPO§ 79 Abs. 3 OWiG§ 337 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Tecklenburg, 19 OWi 244/17

Leitsatz

Der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

In Abweichung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die dortige Annahme, dass zwischen der (angefochtenen) Entscheidung und der Tat mehr als zwei Jahre lägen, nicht zutrifft. Ausweislich der Urteilsfeststellungen wurde die Tat am 27.11.2016 begangen, die angefochtene Entscheidung datiert vom 08.10.2018. Der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei ist aber grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011 – III-3 RBs 70/10 –, Rn. 13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2012 – III-3 RBs 364/11 –, Rn. 2, juris). Auch wenn es sich bei der Zweijahresfrist nicht um eine starre Grenze handelt, bestand hier angesichts der nicht unerheblichen Unterschreitung des genannten Zeitraums und angesichts fehlender Hinweise in den Feststellungen, dass das Fahrverbot seine Funktion auch nach dem kürzeren Zeitablauf nicht mehr erfüllen könnte (oder seine Funktion eventuell bereits anderweitig erfüllt ist) kein Anlass für eine nähere tatrichterliche Erörterung.

3

Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen §§ 258, 261 StPO rügt, ist die Rüge zwar zulässig. Der Umstand (seine Richtigkeit unterstellt), dass die Tatrichterin bereits einen Urteilsentwurf während der Schlussvorträge verfasst hat, verletzt noch nicht das Gesetz (BGH NJW 1958, 31). Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Gericht nicht etwa den Inhalt der Schlussvorträge in seine Erwägungen einbezogen hat – gerade weil es sich bei dem zuvor Niedergelegten nur um einen Entwurf handelte. Dass die Tatrichterin in früheren Sitzungen geäußert haben soll, dass es nichts einbringe, vom Fahrverbot abzusehen, wenn sie dann vom OLG aufgehoben werde, führt zu keiner anderen Bewertung. Aufgabe des OLG als Rechtsbeschwerdegericht ist es, die tatrichterlichen Entscheidungen auf Rechtsfehler hin zu überprüfen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 337 StPO), mithin auf ihre Rechtmäßigkeit. Die Äußerung der Tatrichterin kann also nicht anders verstanden werden, als dass sie keine Rechtsfehler begehen wolle, sich rechtmäßig verhalten wolle.