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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 491/17·24.01.2018

Kontrollpflichten zur Ladungssicherheit: Zumutbarkeit stichprobenartiger Kontrollen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen vermeintlich unzureichender Prüfungen zur Ladungssicherheit seiner Beschäftigten. Das OLG Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet, weil der Betroffene keine stichprobenartigen Kontrollen nachgewiesen hat. Erinnerungen an Mitarbeiter genügen nicht; stichprobenartige Kontrollen sind zumutbar und können bei Anfahrt oder Abfahrt erfolgen. Die Kontrolldichte richtet sich nach der Feststellungswahrscheinlichkeit von Verstößen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Vermeidung der Verantwortlichkeit für fahrlässige Verstöße gegen § 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 22 StVO muss der Verantwortliche zumindest stichprobenartige Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben zur Ladungssicherheit durchführen.

2

Bloße Erinnerungen an Mitarbeiter oder gelegentliche Anwesenheit auf Baustellen ersetzen keine zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kontrollen.

3

Die Zumutbarkeit stichprobenartiger Kontrollen ist insbesondere gegeben, wenn Betriebsfahrzeuge von Mitarbeitern mit nach Hause genommen werden; Kontrollen können bei Anfahrt zur Baustelle oder bei Abfahrt erfolgen.

4

Die erforderliche Kontrolldichte bemisst sich nach der Häufigkeit festgestellter Verstöße; bei anfangs unauffälligen Ergebnissen genügt eine geringere Kontrolldichte.

Relevante Normen
§ StVZO § 31 Abs. 2, StVO § 22§ 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 22 StVO§ 79 Abs. 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 21 OWi 282/17

Leitsatz

Zu den Kontrollanforderungen bzgl. der Ladungssicherheit, Zumutbarkeit stichprobenartiger Kontrollen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung anzumerken, dass der Be-troffene nach den – für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin – maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der Betroffene gerade keine – auch keine stichprobenartigen Kontrollen vorgenommen hat, ob seine Vorgaben zur Ladungssicherheit von seinen Mitarbeitern eingehalten werden. Letztlich behauptet auch die Rechtsbeschwerdebegründung keinen davon ab-weichenden Sachverhalt, denn es wird lediglich vorgetragen, dass der Betroffene die Baustellen anfahre und die Mitarbeiter an die Einhaltung der Ladungssicherheit erinnere. Dies ist aber gerade keine Kontrolle. Eine solche zumindest stich-probenartige Kontrolle ist aber zur Vermeidung des Belangtwerdens wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO (i.V.m.  § 22 StVO) notwendig  (OLG Bamberg ZFSch 2013, 651, 652; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2003 – 2 Ss OWi 277/03 - juris). Die stichprobenartige Kontrolle ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene muss dann eben die Ladungs-sicherheit ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zu einer Baustelle oder bei der Abfahrt überprüfen. Dabei hängt die Kontrolldichte davon ab, in welchem Umfang Verstöße gegen die Vorgaben zur Ladungssicherheit festgestellt werden. Werden bei anfänglich durchgeführten häufigeren stichprobenartigen Kontrollen keine Verstöße festgestellt, so bedarf es einer geringeren Kontrolldichte als wenn hierbei Verstöße festgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.1987– 5 Ss (OWi) 150/87 - 145/87 I – juris).