Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld nach §63 Abs.1 Nr.4 SGB II wegen Nichtauskunft verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde betrifft ein Bußgeld wegen unterlassener Auskunft nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II; die Betroffene hatte auf einen Auskunftsbescheid des Jobcenters, der bestandskräftig geworden war, nicht reagiert. Das OLG prüft, ob das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit des Auskunftsbescheids selbst prüfen muss. Es entschied, dass es regelmäßig ausreicht, die Bestandskraft oder fehlende aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakts und das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten festzustellen. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Nichterteilung von Auskunft nach §63 Abs.1 Nr.4 SGB II als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II setzt voraus, dass der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II eine Auskunft nicht erteilt.
Für die Verhängung eines Bußgelds nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II genügt es regelmäßig, dass der Verwaltungsakt, mit dem die Auskunft begehrt wurde, bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben; eine gesonderte materielle Überprüfung durch das Strafgericht ist nicht stets erforderlich (Verwaltungsakzessorietät).
Die Verwaltungsakzessorietät der Bußgeldvorschrift bedeutet, dass die Ordnungswidrigkeit als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung zu verstehen ist; der Betroffene kann sich durch verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe zur Wehr setzen, deren Erfolg die ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung verhindert.
Bei der rechtlichen Nachprüfung (Rechtsbeschwerde) sind urteilsfremde Tatsachenbehauptungen, die nicht Gegenstand der Feststellungen des angefochtenen Urteils sind, nicht verwertbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 380/18
Leitsatz
Voraussetzung einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist, dass der Betroffene (vorsätzlich oder fahrlässig) entgegen § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II eine Auskunft nicht erteilt. Dies bedeutet nicht, dass die Verhängung eines Bußgelds nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II jeweils voraussetzt, dass die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft werden müssen. Vielmehr reicht es, festzustellen, dass der Verwaltungsakt, mit dem das Auskunftsbegehren geltend gemacht wird, bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Die umfassende Prüfung der(materiellen) Rechtmäßigkeit des Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II lässt besorgen, dass das Amtsgericht den Prüfungsmaßstab bei der Verhängung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II (zumindest teilweise) verkannt hat.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren die Betroffene und der Zeuge in dem Zeitraum, in dem Letzterer Leistungen des Jobcenters M bezog (12.08. bis 31.12.2017, wobei es sich – aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erkennbar – jedenfalls auch um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelte), getrennt lebende Eheleute. Zuletzt forderte das Jobcenter M die Betroffene mit Bescheid vom 07.11.2017 auf, Auskünfte über ihr Einkommen zu erteilen. Gegen den Bescheid legte die Betroffene Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 05.03.2018 zurückgewiesen wurde. Klage erhob sie nicht. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Auskunft erteilte die Betroffene gleichwohl nicht, worauf hin ein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht das Bestehen des Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht mehr im Einzelnen prüfen müssen. Voraussetzung der Ordnungswidrigkeit ist, dass der Betroffene (vorsätzlich oder fahrlässig) entgegen § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II eine Auskunft nicht erteilt. § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II bestimmt, dass auf Verlangen der Agentur für Arbeit (bzw. des Jobcenters, vgl. §§ 44b Abs. 1 S. 2 und 3; 6 SGB II; OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III – 3 RBs 426/11 – juris) unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen Auskunft zu erteilen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Verhängung eines Bußgelds nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II jeweils voraussetzt, dass die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft werden müssen. Vielmehr reicht (dies ist allerdings auch erforderlich), dass der Verwaltungsakt, mit dem das Auskunftsbegehren geltend gemacht wird, bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III – 3 RBs 426/11 – juris; Wieser in: Adolph, SGB II, Stand: November 2019, § 63 Rdn. 12 – zitiert nach juris). Das ergibt sich aus der Verwaltungsakzessorietät der Bußgeldvorschrift, wonach sich die Zuwiderhandlung gegen die Auskunftspflicht als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellen muss (OLG Hamm a.a.O.; Wieser a.a.O.; vgl. auch BGHSt 23, 86 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 13.12.2016 – 3 RVs 90/16 - juris). Die Verwaltungsakzessorietät der Bußgeldentscheidung zeigt sich im vorliegenden Fall an der Formulierung des § 60 Abs. 2 S. 1 SGB, wonach es eines Auskunftsersuchens der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Die Auskunftspflicht entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers (Stachnow-Meyerhoff/G. Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 60 (Stand: 26.06.2017), § 60 Rdn. 31). Dementsprechend bedarf es in solchen Fällen für die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit der Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II regelmäßig lediglich der Feststellung, dass ein nicht mehr anfechtbarer (oder vorläufig vollziehbarer) Verwaltungsakt auf Auskunft erlassen worden ist, der nicht nichtig (vgl. § 44 VwVfG) ist (OLG Hamm a.a.O.; Wieser a.a.O.). Weiter bedarf es der Feststellung, dass der oder die Betroffene einer solchen Auskunftsanordnung vorsätzlich oder fahrlässig keine Folge geleistet hat. Der Rechtsschutz des bzw. der Betroffenen wird hierdurch nicht beschnitten. Gegen den Auskunftsverwaltungsakt kann er sich mit den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen und ggf. durch eine Anfechtungsklage zur Wehr setzen und – im Falle des Erfolges – so auch die ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung verhindern. Wollte man eine jeweils vollständige, voneinander unabhängige Rechtmäßigkeitsprüfung zulassen, so bestünde letztlich auch die Gefahr, dass das sachfernere Gericht der Bußgeldsache, zu einer gegenüber dem sachnäheren Sozialgericht abweichenden Entscheidung käme.
Im vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen des Amtsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der auf Auskunft gerichtete Verwaltungsakt nichtig gewesen sein könnte. Die überobligationsmäßige Rechtmäßigkeitsprüfung beschwert die Betroffene nicht.
Soweit die Verteidigung mit Schriftsatz vom 30.01.2020 vorträgt, die Betroffene habe in Abstimmung mit ihr Auskünfte nicht erteilt, um den Leistungsträger von der Leistung (erschlichener) Zahlungen an den ehemaligen Ehemann abzuhalten, ist dies urteilsfremd und auf die hier allein erhobene Sachrüge hin für das Rechtsbeschwerdegericht nicht verwertbar, da Grundlage der Prüfung auf die Sachrüge hin die Feststellungen im angefochtenen Urteil sind.