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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 447/17·13.12.2017

Bezugnahme auf Radarfoto in Urteilsgründen (§267 StPO) als wirksam angesehen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtUrteilsgründe/BegründungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Zurückweisung eines Beweisantrags sowie fehlende wirksame Bezugnahme auf das Radarfoto. Das OLG stellt fest, dass das Amtsgericht den Beweisantrag behandelt und in den Urteilsgründen ausreichend auf das Foto Bezug genommen hat. Ein Klammerzusatz mit Fundstelle kann genügen, wenn die Gründe den Bildinhalt grob wiedergeben. Der Zulassungsantrag wird verworfen; Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Bezugnahme auf Radarfoto in Urteilsgründen als wirksam angesehen, Anhörungsrüge unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

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Will der Tatrichter eine bei den Akten befindliche Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen, muss er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO).

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Ein Klammerzusatz mit genauer Fundstelle kann im Einzelfall als wirksame Bezugnahme genügen, wenn die Entscheidungsgründe bereits eine grobe Wiedergabe des Abbildungsinhalts enthalten und die Rechtsbeschwerde nur noch die Einsicht in Einzelheiten erfordert.

3

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung eines Beweisantrags setzt die substantielle Darlegung voraus, dass das Gericht den Antrag entscheidungserheblich übergangen hat; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht, wenn die angegriffene Bezugnahme auf Beweismittel als wirksam angesehen wird.

Relevante Normen
§ StPO § 267§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 79 OWi 14/17

Leitsatz

Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Ein in den Entscheidungsgründen enthaltener Klammerzusatz mit der Fundstelle der Abbildung kann im Einzelfall hierfür ausreichend sein, wenn die Entscheidungsgründe bereits eine grobe Wiedergabe des Abbildungsinhalts enthalten und das die Rechtsbeschwerde tatsächlich die Abbildung nur wegen der Einzelheiten betrachten muss.

Tenor

Hinweis: Die Entscheidung wurde aufgehoben durch Beschluss des OLG Hamm vom 15.02.2018 -gl. Az.-.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.11.2017, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

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Soweit der Betroffene eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung eines Beweisantrages geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Amtsgericht mit dem Antrag entgegen der Behauptung des Betroffenen im Urteil (S. 4 1. Absatz) sehr wohl auseinandergesetzt hat.

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Soweit der Betroffene rügt, dass eine wirksame Bezugnahme auf das Radarfoto im angefochtenen Urteil nicht erfolgt sei, könnte dies den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen. Indes ist eine wirksame Bezugnahme erfolgt, in dem es heißt: „Das Gericht konnte sich jedoch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen durch Inaugenscheinnahme der Ausfertigungen des Messfotos auf Bl. 6-8 der Akte überzeugen“ und nachfolgend eine nähere Bildbeschreibung erfolgt.

4

Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Dafür kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Angabe der bloßen Fundstelle genügen. Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Verweisung nicht vor. Darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen, ist deshalb stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Feststellungen und Wertungen des Tatrichters im Übrigen, die, um rechtlich Bestand zu haben, ebenfalls die Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit wahren müssen. Wird im Rahmen einer inhaltlichen Erörterung ein Klammerzusatz mit einer genauen Fundstelle angebracht, so enthält nach allgemeiner Lebensanschauung ein unter solchen Umständen hinzugefügter Klammerzusatz die Aufforderung an den Adressaten, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich darüber hinaus durch dessen Betrachtung auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Wird dergestalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe verfahren, so drängt sich diese Auslegung in besonderem Maße auf, denn dem Tatrichter kann das Bewusstsein unterstellt werden, dass eine bloße Fundstellenangabe ohne Sinn bliebe (BGH, Urt. v. 28.01.2016 - 3 StR 425/15 -juris; vgl. auch: OLG Bamberg, Beschl. v. 07.02.2017 - 3 Ss OWi 156/17 - juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2017 – 4 RVs 30/17 –, Rn. 4, juris).

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Daran gemessen reichen die Formulierungen im angefochtenen Urteil zur Annahme einer wirksamen Bezugnahme noch aus. Aufgrund der der Beschreibung des Fotos durch den Tatrichter muss das Rechtsbeschwerdegericht tatsächlich nur wegen der Einzelheiten das Foto selbst in Augenschein nehmen (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2017 – 4 RVs 30/17 –, Rn. 4, juris). Der Klammerzusatz kann dann nach allgemeiner Lebensanschauung nur als Aufforderung verstanden werden, sich durch Betrachtung der Fotos auf den entsprechenden Aktenblättern auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen.