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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 394/19·09.12.2019

Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde verworfen – Rohmessdaten nicht zwingende Voraussetzung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBeweisrecht (Strafprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Geschwindigkeitsverfahren. Streitpunkt war, ob Rohmessdaten Voraussetzung für die zulässige Verwertung eines Messergebnisses sind. Das OLG verneint dies und betont, dass eine derartige Voraussetzung auch Zeugen‑ oder Sachverständigenbeweis unzulässig einschränken würde. Die Verfahrensrüge war zudem nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft unzureichend begründet. Der Zulassungsantrag wird verworfen; die Kosten trägt die Betroffene.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen; die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen von Rohmessdaten ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für die zulässige Verwertung eines Messergebnisses als Beweismittel.

2

Eine generelle Verwertungshemmnis, die die Vorlage von Rohmessdaten fordert, wäre mit der Praxis des Zeugen- und gegebenenfalls des Sachverständigenbeweises nicht zu vereinbaren.

3

Die Verfahrensrüge nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Vorträge übergangen worden sein sollen.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur zu gewähren, wenn sie zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung der Rechtseinheit oder wegen einer erheblichen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 71 OWi 286/19

Leitsatz

Das Vorliegen von Rohmessdaten zur Überprüfung eines (Geschwindigkeits-)Messergebnisses ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für dessen zulässige Verwertung als Beweismittel.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der der Betroffenen bzw. ihrem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.11.2019, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, die zutreffend u.a. darauf hinweist, dass die insoweit notwendige Verfahrensrüge jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügt, bemerkt der Senat, dass auch er – wie bereits andere Obergerichte (vgl. die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft) – die Rechtsprechung des VerfGH des Saarlands (NJW 2019, 2456) nicht teilt. Dagegen, dass das Vorliegen von Rohmessdaten zur Überprüfung eines Messergebnisses Voraussetzung für dessen zulässige Verwertung als Beweismittel ist, spricht schon, dass – diese Argumentation konsequent zu Ende gedacht – dann auch eine Beweisführung durch Zeugenbeweis ausgeschlossen werde. Auch beim Zeugenbeweis hat man (ggf.) nur die in der Hauptverhandlung wiedergegebene Sinneswahrnehmung des Zeugen, ohne dass diese anhand einer zu Grunde liegenden „Speicherung“ von „Rohmessdaten“, also dem „Originalsinneseindruck“ zum Zeitpunkt der Wahrnehmung eines bestimmten Ereignisses, überprüft werden könnte. Womöglich (etwa in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen) hat man noch nicht einmal eine Überprüfungsmöglichkeit anhand anderer Zeugenaussagen. Ähnliches gilt in bestimmten Fällen für den Sachverständigenbeweis, etwa wenn nicht genügend Probematerial mehr für eine erneute Begutachtung von Spurenmaterial vorhanden ist (so zutreffend: Krenberger NZV 2019, 421, 422).