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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 377/18·02.01.2019

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Nichtzugänglichmachung von Rohmessdaten verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein OWi-Urteil wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtzugänglichmachen von Rohmessdaten wird verworfen. Das Gericht stellt fest, die Rüge erfülle nicht die Begründungsanforderungen nach §§ 79 Abs.3 OWiG, 344 Abs.2 StPO. Es fehle insbesondere die Darlegung, welche Anstrengungen zur Beschaffung der Rohmessdaten unternommen wurden und ob ein Antrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde. Eine bloße Berufung auf ein faires Verfahren rechtfertige die Zulassung nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs mangels substantiiertem Vortrag verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt eine substantiiert ausgeführte Rüge, die den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügt, sodass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Begründung prüfbar feststellen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt.

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Wer die Versagung von Einsichtsrechten in Rohmessdaten als Gehörsverletzung rügt, muss darlegen, welche Anträge in der Hauptverhandlung gestellt wurden und welche außerprozessualen Bemühungen (insbesondere gegenüber der Verwaltungsbehörde) zur Beschaffung der Daten unternommen wurden.

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Die Behauptung eines Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG; gegebenenfalls sind vorrangig verwaltungs- oder sonstige nach OWiG vorgesehene Rechtswege zu verfolgen.

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Kann das Rechtsbeschwerdegericht wegen fehlender Darlegungen nicht überprüfen, ob dem Betroffenen die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs unmöglich gemacht wurde, ist die Rüge als unzureichend und der Zulassungsantrag zu verwerfen.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ StPO § 244 Abs. 2§ OWiG § 80 Abs. 1§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 62 OWiG§ 79 Abs. 3 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 431 OWi 458/18

Leitsatz

Zum notwendigen Vortrag, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlender Hinzuziehung der Rohmessdaten bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung begründet wird.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 29.11.2018 Folgendes ausgeführt:

3

„Da das Amtsgericht Siegen den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht, wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

4

Diese Zulassungsgründe liegen allesamt nicht vor.

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a)

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Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht geboten ist.

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Soweit die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.04.2018 (Lv 1/18) geltend macht, dass der Betroffene in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei, wenn ihm die Rohmessdaten nicht zur Verfügung gestellt werden, gebietet dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein - unterstellter - Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vermag die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen, da es sich um keinen in § 80 Abs. 1 OWiG aufgeführten Zulassungsgrund handelt. Ferner ist es auch in der Sache obergerichtlich hinreichend geklärt, dass Gesuche, die auf die Einsichtnahme in die Rohmessdaten der Messung abzielen, gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen sind. Kommt die Verwaltungsbehörde dem nicht nach, hat der Betroffene sein Begehren im Wege des § 62 OWiG weiterzuverfolgen (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2018 – IV- 2 RBs 133/18), was die Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes hier nicht einschlägig (zu vgl. OLG Düsseldorf, aaO.).

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b)

9

Soweit die Rechtsbeschwerde eine Versagung rechtlichen Gehörs geltend macht und damit begründet, das Amtsgericht habe einen Antrag auf Hinzuziehung einer Kopie der Messdatei einschließlich etwaiger Rohmessdaten zu Unrecht abgelehnt, dringt sie auch damit nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der von dem Betroffenen herangezogenen Auffassung des VerfGH des Saarlands (BeschI. v. 27.04.2018 Lv 1/18 -), dass die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt (auch wenn sie nicht Aktenbestandteil sind), zu folgen ist oder ob es sich vielmehr nur um eine nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG berechtigende Frage des fairen Verfahrens geht (s.o).

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Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt vorliegend jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Darstellung in der Rechtsbeschwerdebegründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

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Nach Auffassung des VerfGH des Saarlands wird dem Betroffene unmöglich gemacht, Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorzutragen wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werde. Damit würde ihm auch die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs unmöglich gemacht (VerfGH Saarland a.a.O.). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht unterstellt, wäre das aber nur dann der Fall, wenn der Betroffene überhaupt keine Möglichkeit gehabt hat, an die entsprechenden Originalmessdaten zu gelangen. Deswegen gehört zu einer entsprechenden Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht nur die Wiedergabe des entsprechenden Antrages in der Hauptverhandlung (der hier ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 05.09.2018 tatsächlich gar nicht gestellt worden ist ) und seiner Bescheidung durch den Tatrichter, sondern auch die Darlegung, welche Anstrengungen der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung in dieser Hinsicht unternommen hat, ob er etwa gegenüber der Verwaltungsbehörde tätig geworden ist und wie diese auf seine Anfragen reagiert hat (ähnlich: OLG Celle, Beschl. v. 21.04.2016 -2 Ss OWi 82/16 -). Entsprechende Ausführungen finden sich in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht. So kann der Senat nicht überprüfen, ob dem Betroffenen tatsächlich die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs unmöglich gemacht worden ist, oder ob die Stellung eines entsprechenden Antrages erst in der Hauptverhandlung auf seiner eigenen Nachlässigkeit oder gar taktischen Erwägungen beruhte oder ob er gar die erforderlichen Daten anderweitig erhalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.07.2018 - III-4 RBs 221/18 -).“

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.