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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 367/20·28.10.2020

Rechtsmittelrücknahme, Verzicht und Notstand (§16 OWiG) – Teilaufhebung und Zurückverweisung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und rügte u.a. Notstand nach §16 OWiG. Das OLG Hamm hebt das Urteil insoweit auf, als die Feststellungen zur Notstandslage eine Überprüfung nicht ermöglichen, und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Zudem stellt das Gericht klar, dass eine Rechtsmittelrücknahme nur dann zugleich Verzicht auf erneute Einlegung bedeutet, wenn dies aus der Erklärung hervorgeht. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Ausgang: Teilaufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zur Notstandslage und Zurückverweisung an das Amtsgericht; die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Auslegung einer Rechtsmittelrücknahme bestimmt, ob sie zugleich einen Verzicht auf die erneute Rechtsmitteleinlegung enthält; ohne erkennbare Vorbehalte ist die Rücknahme regelmäßig als Verzicht zu verstehen.

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Eine Rechtsmittelrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und kann typischerweise den Verzicht auf spätere Rechtsmitteleinlegungen umfassen, diese Wirkungen sind jedoch aus der konkreten Erklärung zu entnehmen.

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Prozessuale Erklärungen bedürfen der Auslegung; bringt der Erklärende zum Ausdruck, die Angelegenheit sei noch nicht endgültig erledigt, bleibt die Möglichkeit zur erneuten Rechtsmitteleinlegung innerhalb laufender Fristen bestehen.

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Zur Überprüfung der Rechtfertigungslage nach §16 OWiG sind vom Tatrichter konkrete Feststellungen zum zeitlichen und räumlichen Abstand zwischen Fahrzeug und gefährdenden Tatumständen erforderlich; fehlen diese Feststellungen, ist eine gerichtliche Überprüfung nicht möglich und die Sache ist zurückzuverweisen.

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Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung können bei Aufhebung des Urteils in nicht berührtem Umfang bestehen bleiben, soweit sie nicht von dem aufhebungsrelevanten Rechtsfehler betroffen sind.

Relevante Normen
§ StPO § 302§ 16 OWiG§ 79 Abs. 3 OWiG§ 79 Abs. 6 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 302 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lippstadt, 7 OWi 153/19

Leitsatz

Es ist eine Frage der Auslegung der konkreten Rechtsmittelrücknahme, ob damit – wie regelmäßig – auch ein Verzicht auf die erneute Rechtsmitteleinlegung verbunden ist oder nicht. Wenn ohne weitere Ausführungen ein Rechtsmittel zurückgenommen wird, gibt der Rechtsmittelführer regelmäßig damit zu erkennen, dass die Sache für ihn beendet sein soll. Macht der Rechtsmittelführer aber anderweitige Ausführungen, die ergeben, dass er die Angelegenheit noch nicht als beendet betrachtet, so gilt die Regel nicht. Die Rechtsmittelrücknahme ist dann nur eine Rücknahme des zuvor eingelegten Rechtsmittels und nicht gleichzeitig auch der Verzicht auf zukünftige Rechtsmitteleinlegungen. In einem solchen Fall bleibt die erneute Rechtsmitteleinlegung innerhalb einer noch laufenden Rechtsmittelfrist möglich.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen – ausgenommen von der Aufhebung sind die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Tat getroffen:

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„Am 23.04.2019 um 11:31 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke C (amtliches Kennzeichen ##-## ####) innerorts in B die ihm bekannte L ###, B3-Allee, in Fahrtrichtung B2. Mit ihm im Pkw war als Beifahrer der Zeuge P. Beide beabsichtigten, zum Forstamt T2 zu fahren, um dort einen Termin zu einer Jagdvorbereitung wahrzunehmen. Sie fuhren daher in Richtung der Autobahn.

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Die vom Betroffenen befahrene Straße führt hinunter ins Tal, am tiefsten Punkt besteht keine Bebauung, in Höhe des Anstiegs folgt dann wieder Wohnbebauung. Am tiefsten Punkt der Fahrstrecke ist rechts und links der Fahrbahn Ackerfeld. Als der Betroffene diesen Punkt erreicht hatte, wechselte plötzlich – ca. in 15 Metern Entfernung – ein Rehkitz aus Sicht des Betroffenen von rechts nach links über die Straße und verharrte dort am Straßenrand. Der Betroffene, der als Jäger 35 Jahre Erfahrung hinsichtlich des Verhaltens von Wild hat, rechnete mit weiterem wechselnden Wild. Er beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug, um eine Kollision mit dem von ihm erwarteten kreuzenden Wild zu vermeiden, wobei ihm bewusst war, dass er die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritt. Nachdem der Angeklagte mit seinem Fahrzeug die Stelle passiert hatte, wechselten 1-2 weitere Tiere von rechts nach links über die Straße.

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Der Kreis T3 führte am Tattag durch die geschulte Kreismitarbeiterin T kurz hinter dieser Stelle Geschwindigkeitsmessungen mit dem zu Tatzeitpunkt geeichten Geschwindigkeitsmessgerät Multanova 6F digital durch.

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Der Betroffene fuhr an der Messstelle statt der dort erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h. Diese vorwerfbare Geschwindigkeit ergibt sich aus der gemessenen Geschwindigkeit von 85 km/h abzüglich der Toleranz von 3 km/h. Er wurde dabei durch das Messgerät bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert.“

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Eine Notstandslage gem. § 16 OWiG, auf welche sich der Betroffene berufen hatte, hat das Amtsgericht verneint.

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Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine rechtsfehlerhafte Ablehnung einer Rechtfertigung nach § 16 OWiG und beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise, das Verfahren einzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg, wobei kein Anlass bestand, sie an eine andere Abteilung desselben Amtsgerichts zurückzuverweisen. Im Übrigen ist sie unbegründet (§§ 79 Abs. 3 und 6 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

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1.

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Die angefochtene Entscheidung ist nicht etwa deswegen gegenstandslos, weil der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid infolge einer wirksamen Einspruchsrücknahme bestandskräftig geworden wäre.

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Der Betroffene hat zunächst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.08.2019, eingegangen am 15.08.2019, mithin innerhalb der am 20.08.2019 endenden Einspruchsfrist Einspruch gegen den zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid eingelegt. Mit Verteidigerschriftsatz vom 14.08.2019, eingegangen am 16.08.2019 hat er zwar den Einspruch wegen eines „Büroversehens“ zurückgenommen, gleichzeitig aber um Akteneinsicht gebeten und angekündigt, auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen zu wollen. Mit Verteidigerschriftsatz vom 15.08.2019, eingegangen am 19.08.2019 erklärte er, dass der Einspruch aufrecht erhalten bleibe, mit Verteidigerschriftsatz vom 16.08.2019, eingegangen am 19.08.2019, legte er (erneut) Einspruch gegen den zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid ein.

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Grundsätzlich ist eine Rechtsmittelrücknahme unwiderruflich und beinhaltet regelmäßig gleichzeitig auch den – ebenfalls unwiderruflichen – Verzicht auf eine erneute Rechtsmitteleinlegung (BGH NStZ-RR 2000, 305; BGH NStZ-RR 2004, 341; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 302 Rdn. 12; Cirener in: Graf, StPO, 3. Aufl., § 302 Rdn. 7). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings offen gelassen worden, ob das auch für den Fall gilt, in dem der Angeklagte bzw. Betroffene bei der Rechtsmittelrücknahme zum Ausdruck gebracht hat, er behalte sich die erneute Rechtsmitteleinlegung vor (BGH NJW 1957, 1040). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Ausführungen in der Einspruchsrücknahme, dass man um Akteneinsicht bitte und dann unaufgefordert auf die Sache zurückkomme, lässt keine andere Auslegung zu, als dass die Angelegenheit für den Betroffenen eben noch nicht endgültig erledigt war und er womöglich doch den Bußgeldbescheid angreifen wolle. Für einen solchen Fall sieht der Senat keinen Anlass, von einem unwiderruflichen Verzicht auf eine erneute Rechtsmitteleinlegung auszugehen. Es ist eine Frage der Auslegung der konkreten Rechtsmittelrücknahme, ob damit – wie regelmäßig – auch ein Verzicht auf die erneute Rechtsmitteleinlegung verbunden ist oder nicht (BayObLG MDR 1974, 773, 774; Jesse in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rdn. 29; Niemöller StV 2010, 597, 601, wobei letztere sogar das genannte Regel-Ausnahmeverhältnis ablehnen; aA: Meyer-Goßner StV 2011, 53). Ob ein Rechtsmittel zurückgenommen wird oder auf dessen Einlegung verzichtet wird, steht zur Disposition des Betroffenen. Angesichts der gesetzlichen Differenzierung zwischen Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelrücknahme (vgl. Niemöller StV 2010, 597, 599) würde in diese Dispositionsbefugnis eingegriffen, wenn man ausnahmslos eine Rechtsmittelrücknahme auch als Verzicht auf dessen erneute Einlegung auslegen wollte. Regelmäßig wird das zwar der Fall sein. Prozessuale Erklärungen bedürfen aber der Auslegung (vgl. Jesse a.a.O.). Wenn ohne weitere Ausführungen ein Rechtsmittel zurückgenommen wird, gibt der Rechtsmittelführer damit zu erkennen, dass die Sache für ihn beendet sein soll. Macht der Rechtsmittelführer aber anderweitige Ausführungen, die –wie hier – ergeben, dass er die Angelegenheit eben noch nicht als beendet betrachtet, so gilt eben die Regel nicht. Die Rechtsmittelrücknahme ist dann nur eine Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels und nicht gleichzeitig auch der Verzicht auf zukünftige Rechtsmitteleinlegungen. Für eine solche Differenzierung mag es auch durchaus nachvollziehbare Gründe geben, etwa wenn der Verteidiger zunächst ohne ausdrückliche Beauftragung des Mandanten Rechtsmittel eingelegt hat, dann angewiesen wurde, dieses zurückzunehmen, er aber noch die Erwartung hat, seinen Mandanten umstimmen zu können. Das Argument, dass im Strafprozess schnell Klarheit geschaffen werden müsse, ob ein Urteil Rechtskraft erlangt, und deswegen eine Rechtsmittelrücknahme gleichzeitig auch immer den Verzicht auf dessen erneute Einlegung beinhalte (Meyer-Goßner StV 2011, 53), überzeugt nicht. Die Rechtsmittelfristen geben vor, innerhalb welches Zeitraums nach dem gesetzgeberischen Willen Klarheit über die Rechtskraft bestehen soll. Eine Überbeschleunigung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung unter Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Angeklagten oder Betroffenen bzgl. eines Rechtsmittelbverzichts ist angesichts dessen unzulässig (vgl. auch: Niemöller StV 2011, 54).

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2.

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Das angefochtene Urteil war in dem o.g. Umfang aufzuheben, weil es an einem durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen leidet. Die getroffenen Feststellungen lassen eine Überprüfung des Senats, ob das Amtsgericht zu Recht die Voraussetzungen eines Notstands nach § 16 OWiG abgelehnt hat, nicht zu. Das Amtsgericht stellt fest, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen hat, um eine Kollision mit dem Rehkitz nachfolgendem weiteren Wild zu vermeiden. Es stellt auch fest, dass nach Passieren der Wildkreuzungsstelle ein bis zwei weitere Tiere die Straße überquerten. Das Amtsgericht trifft aber keine Feststellungen dazu, in welchem zeitlichen und räumlichen Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen das Rehkitz und sodann die weiteren Tiere die Straße querten. Dementsprechend ist dem Senat eine Überprüfung der Begründung des Amtsgerichts, dass nach seiner Überzeugung der Betroffene nach der Querung des Rehkitzes eine Kollision mit weiteren Tieren durch eine sofortige Bremsung und entsprechende Lenkbewegungen auch ohne Geschwindigkeitsüberschreitung hätte vermeiden können, nicht möglich.

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Da die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, konnten sie aufrecht erhalten bleiben.