Verweisung auf Radarfoto nur zur Abbildung, nicht zu eingeblendeten Messdaten (OLG Hamm)
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene stellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil im Bußgeldverfahren; sie rügte u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtvernehmung eines Zeugen. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag und die Verfahrensrüge als nicht substantiiert, da der Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage nicht mitgeteilt wurde. Zudem stellt das OLG klar, dass eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Radarfoto nur die Abbildung, nicht aber die eingeblendeten, urkundlichen Messdaten erfasst; eine insoweit behauptete Ausnahmeregelung wird zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall war der Verweisfehler zudem unschädlich, weil der Messergebniswert ausdrücklich genannt wurde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Zulassungsgründe nicht gegeben, Kosten trägt die Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO erstreckt sich nur auf die Abbildung selbst, nicht auf in die Abbildung eingeblendete urkundliche Informationen.
In ein Radarfoto eingeblendete Messprotokolldaten sind als urkundliche Informationen zu qualifizieren und können daher nicht durch schlichte Verweisung auf die Abbildung ersetzt werden.
Die Annahme einer "ausnahmsweise" zulässigen Verweisung, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde "auf einen Blick erfassen" lässt, findet keine Stütze in den genannten Vorschriften und ist nicht zu verallgemeinern.
Eine Verfahrensrüge/Anhörungsrüge genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG nicht, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welchen Inhalt eine angeblich in den Akten befindliche frühere Aussage hatte, sodass eine Überprüfung der Ablehnung eines Beweisantrags nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 75 OWi 396/15
Leitsatz
Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Radarfoto ist nur bzgl. der Abbildung selbst, nicht aber bzgl. der Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist. Hierbei handelt es sich um urkundliche Informationen, nicht um Abbildungen. Insoweit ist auch eine Verweisung dann nicht „ausnahmsweise zulässig“, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde „auf einen Blick erfassen“ lässt (Abgrenzung zu: KG Berlin, Beschl. v. 12.11.2015 – 3 Ws (B) 515/15 - 122 Ss 111/15 –juris).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der der Betroffenen bzw. ihrem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 18.12.2015 verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zu Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:
1.
Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entspricht auch schon deswegen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG, weil die Betroffene zwar mitteilt, dass eine in den Akten befindliche Aussage des Zeugen S in der Hauptverhandlung verlesen wurde, nicht aber mitgeteilt wird, welchen Inhalt diese Aussage hatte. Die Überprüfung, ob das Amtsgericht den gestellten Beweisantrag auf Vernehmung dieses Zeugen zu Recht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt hat, ist daher allein aufgrund des Vorbringens in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht möglich. Um zu überprüfen, ob die Ablehnungsbegründung des Amtsgerichts, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass diesem Zeugen bei der Datenentnahme bzw. Daten-auswertung Fehler unterlaufen seien, ist ohne Kenntnis der in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Aussage nicht möglich.
2.
Im Hinblick auf den Verweis nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bzgl. der aus der im Datenfeld des Lichtbildes dokumentierten Messgeschwindigkeit weist für zukünftige Fälle vorsorglich darauf hin, dass ein solcher Verweis nur auf die Abbildung selbst, nicht aber auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist. Hierbei handelt es sich um urkundliche Informationen, nicht um Abbildungen (vgl. nur: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2004 – 1 Ss (OWi) 210 B/04 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III – 3 RBs 438/11 – juris m.w.N.). Soweit das KG Berlin – bei grundsätzlicher Anerkennung dessen, dass es sich bei dem in ein Radarfoto eingeblendeten Datenfeld um eine Urkunde handelt - meint, eine Verweis sei in solchen Fällen „ausnahmsweise zulässig“, wenn sich – wie hier - der gedankliche Inhalt der Urkunde „auf einen Blick erfassen“ lässt (KG Berlin, Beschl. v. 12.11.2015 – 3 Ws (B) 515/15 - 122 Ss 111/15 –juris), vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Ausnahme kann er in den o.g. Vorschriften nicht erblicken. Eine solche Rechtspraxis müsste dann konsequenter-weise auch in anderen Fällen gelten (etwa, wenn in einem Brief neben – kurzen – beleidigenden Textzeilen auch noch beleidigende Zeichnungen enthalten sind). Sie birgt dann aber die Gefahr, dass die Grenzen eines noch zulässigen Verweises nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verschwimmen, denn es hinge dann letztendlich von der Auffassungsgabe des jeweiligen Tatrichters und davon ab, ob diese vom Richter des Rechtsbeschwerde- oder Revisionsgerichts geteilt wird, ob ein „ausnahmsweise“ noch zulässiger Verweis (im o.g. Beispiel: auch bzgl. des Textes) vorliegt.
Im vorliegenden Fall wäre der fehlerhafte Verweis aber (auch bei Zulassung der Rechtsbeschwerde) unschädlich gewesen, da in der Beweiswürdigung auch aus-drücklich mitgeteilt wird, dass im Datenfeld des Lichtbildes ein Messwert von 99 km/h ausgewiesen ist.