Rechtsbeschwerde gegen Fahrbefehl/Fahrverbot nach BKatV als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Verhängung eines Fahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung ein. Streitpunkt war, ob von § 4 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise abgesehen werden kann und ob Vorbelastung bzw. Zeitabstand eine gesonderte Erörterung erforderte. Das OLG verwarf die Beschwerde als unbegründet: Die Regelahndung setzt gerade nicht auf Vorbelastung, und die vorgetragenen Umstände begründeten keinen Ausnahmefall. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler festgestellt, Kosten trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung setzt nicht voraus, dass der Betroffene vorbelastet ist.
Von der Anordnung eines Fahrverbots nach § 4 Abs. 4 BKatV kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Normalfall abweicht, dass die Verhängung des Fahrverbots unangemessen wäre; hierfür können erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände genügen.
Einzelne mildernde Umstände wie fehlende Vorbelastung oder ein zeitlicher Abstand der Tat von der gerichtlichen Entscheidung begründen für sich genommen keine Pflicht zur besonderen Erörterung, sofern sie den Normalfall nicht in entscheidender Weise verändern.
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi 62/20
Leitsatz
Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass von der Anordnung eines Fahrverbotes gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden kann, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht (OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2009 – 2 Ss OWi 138/09 –, Rn. 11, juris). Derartige Anhaltspunkte bietet der Sachverhalt nicht. Insbesondere sind der Umstand, dass der Betroffene – womöglich auch als langjähriger Inhaber einer Fahrerlaubnis - nicht vorbelastet ist und der Umstand, dass die Tat zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Aburteilung (erst) zehn Monate zurücklag, keine Umstände, die eine entsprechende Erörterung durch das Tatgericht geboten hätten (weder für sich allein noch zusammengenommen). Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (OLG Hamm, Beschluss vom 06. Februar 2006 – 2 Ss OWi 31/06 –, Rn. 21, juris).