Rechtsbeschwerdeverwerfung: Sachrügeprüfung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ein. Das OLG stellte fest, dass dem Senat bei Sachrügeprüfung der gesamte Akteninhalt offensteht und er nicht an die Feststellungen zur Rechtsfolgenfrage gebunden ist. Vorgetragene Milieumerkmale und Irritationsbehauptungen waren aktenfern oder irrelevant. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; keine nachteiligen Rechtsfehler bei der Nachprüfung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Überprüfung einer Sachrüge, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden hat, steht dem Rechtsbeschwerdegericht der gesamte Akteninhalt offen und es ist nicht an die im Urteil getroffenen Feststellungen zur Rechtsfolgenfrage gebunden.
Behauptungen über persönliche Umstände (z. B. Irritation, Analphabetismus, Überforderung) sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie durch den Akteninhalt bestätigt oder substantiiert dargetan werden.
Wiederholte falsche Angaben des Betroffenen gegenüber Kontrollbeamten sowie das gezielte Verstecken von Bargeld sprechen für vorsätzliches Verhalten und können die Rechtsfolgenbemessung rechtfertigen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei der Ahndung zu berücksichtigen; zurückerhaltene Beträge aus beschlagnahmtem Geld können die Beurteilung der Vermögenslage beeinflussen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 13 OWi 87/15
Leitsatz
Bei der Überprüfung auf die Sachrüge hin steht dem Senat, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden hat, der gesamte Akteninhalt offen. Die Regel, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die im Urteil getroffenen Feststellungen (hier) zur Rechtsfolgefrage gebunden ist, gilt hier nicht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Bei der Überprüfung auf die Sachrüge hin steht dem Senat, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden hat, der gesamte Akteninhalt offen. Die Regel, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die im Urteil getroffenen Feststellungen zur Rechtsfolgenfrage (bereits der Einspruch war auf die Bußgeldbemessung beschränkt worden) gebunden ist, gilt hier nicht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 219; Senge in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 72 Rdn. 58). Die beschlussfremden, mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen und für berücksichtigungswürdig gehaltenen, Umstände, der Betroffene sei in der Aufgriffssituation „sehr irritiert“ gewesen, er sei Analphabet, stamme aus einfachen Verhältnissen und sei überfordert gewesen, finden entweder in den Akten keine Bestätigung oder sind offensichtlich irrelevant. Die von den Zollbeamten geschilderte Kontrollsituation lässt von einer Irritierung oder Überforderung nichts erkennen. Vielmehr zeigt sie ein gezieltes Verschleiern des Geldes auf. Nachdem der Betroffene zunächst die Frage nach mitgeführtem Bargeld verneint hatte, wurden bei ihm 500 Euro aufgefunden. Die erneute Frage nach weiterem Bargeld wurde wiederum von ihm verneint. Bei einer Durchsuchung des PKW wurde dann in einem Staufach eine Plastiktüte mit einer größeren Menge an Bargeld aufgefunden. Auf erneute Nachfrage gab er dann an, dass weiteres Geld nicht im Fahrzeug sei. Auch dies entsprach nicht der Wahrheit. Eine weitere Plastiktüte mit Bargeld wurde hinter einer Abdeckung einer Rückleuchte gefunden. Dass der Betroffene aus einfachen Verhältnissen stammt oder Analphabet sein will, ist irrelevant, da er zu einem sehr einfachen Sachverhalt tatsächlicher Art - mündlich und nicht schriftlich - befragt wurde.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Amtsgericht berücksichtigt, wobei sogar zugunsten des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist, dass er rund 41.000 Euro des nicht deklarierten Bargelds zurückerhalten hat.