Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Tatumschreibung im Bußgeldbescheid verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legt Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ein und rügt, der Bußgeldbescheid erfülle nicht die Umgrenzungsfunktion. Das OLG legt die Verfahrensrüge als auf Verfahrenshindernisse beschränkte Sachrüge aus und prüft diesen Punkt. Es erkennt keinen Rechtsfehler: Ort, Tatzeit, Tatfahrzeug und Geschwindigkeitsangabe umschreiben die Tat ausreichend. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als verworfen; Kosten trägt der Betroffene
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene Verfahrensrüge kann als auf die Prüfung von Verfahrenshindernissen beschränkte Sachrüge ausgelegt werden und ist insoweit als Sachrüge zu werten.
Erhebt der Beschwerdeführer eine Sachrüge, prüft das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen das Vorliegen von Verfahrenshindernissen; eine umfassende Wiedergabe des Bußgeldbescheids ist hierfür nicht erforderlich.
Ein Bußgeldbescheid erfüllt die Umgrenzungsfunktion, wenn Kombinationen von Ortsangaben (z. B. Ortsteil, Straßenbezeichnung), minutengenauer Tatzeit, Tatfahrzeug und konkreter Geschwindigkeitsangabe die Tat unverwechselbar umschreiben; weitergehende Präzisierungen (Kilometrierung, Hausnummer, Fahrtrichtung) sind nicht stets erforderlich.
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine rechtsfehlerhafte Verletzung prozessualer Voraussetzungen zum Nachteil des Betroffenen ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 3b OWi 278/17
Leitsatz
Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene „Verfahrensrüge“ betreffend Verfahrenshindernisse (hier: zu unbestimmte Tatumschreibung im Bußgeldbescheid) kann als Sachrüge, begrenzt auf die Überprüfung von Verfahrenshindernissen, auszulegen sein.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 440 Euro verurteilt und ihm insoweit Ratenzahlung bewilligt. Gleichzeitig hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von zwei Monaten, unter Gewährung der sog. Viermonatsfrist, ausgesprochen.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen. Er rügt allein das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, weil der dem Verfahren zu Grunde liegende Bußgeldbescheid seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werde. Deswegen sei das Verfahren einzustellen gewesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Eine Verfahrensrüge sei nicht in der gebotenen Form erhoben worden, die Sachrüge gar nicht.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Der Betroffene hat die Sachrüge, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, (auch in allgemeiner Form) in ausdrücklicher Form nicht erhoben. Auch kann sie seiner Rechtsmittelbegründung nicht durch Auslegung entnommen werden. Die Rechtsmittelbegründung hebt allein auf das o.g. angebliche Verfahrenshindernis ab und bemängelt die fehlende Einstellung des Verfahrens. Dem kann das Begehren nach einer Überprüfung des angefochtenen Urteils in allgemein materiell-rechtlicher Hinsicht nicht entnommen werden. Seine „Verfahrensrüge“ kann aber dahin ausgelegt werden (§§ 46 OWiG, 300 StPO), dass er eine Überprüfung des Urteils allein im Hinblick auf das geltend gemachte Verfahrenshindernis begehrt. Dies kann man als auf die Frage von Verfahrenshindernissen beschränkte Sachrüge auslegen, denn sobald eine Sachrüge erhoben ist, überprüft das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 07.03.2016 – 1 OLG 171 SsBs 65/15 (173)), so dass es auch der näheren Wiedergabe des Bußgeldbescheids nicht bedurfte. Gegen eine dahingehende Rechtsmittelbeschränkung bestehen keine Bedenken.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Der Bußgeldbescheid erfüllt - auch wenn der Tatort nur durch Ort, Ortsteil und Straßenbezeichnung umschrieben wird und nicht auch durch nähere Angaben wie etwa eine Kilometrierung der Straße oder einer Hausnummernangabe sowie der Fahrtrichtung etc. - die Umgrenzungsfunktion hinreichend. Angesichts der vorhandenen Ortsangaben, der Angabe des Tatfahrzeugs, der gefahrenen Geschwindigkeit, der Angabe „außerhalb geschlossener Ortschaften“ und der minutengenauen Tatzeit ist die Tat unverwechselbar umschrieben. Es mag sein, dass – wie der Betroffene selbst vorträgt – er auf der im Bußgeldbescheid umschriebenen Strecke weitere Geschwindigkeitsverstöße begangen hat. Dass er aber dort innerhalb derselben Tatminute eine solche weitere Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer gesonderten prozessualen Tat begangen haben könnte, erscheint völlig lebensfern.