Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Taschenrechner mit Speicherfunktion verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen Nutzung eines elektronischen Taschenrechners mit Speicherfunktion (alternativ: Mobiltelefon). Das OLG verweist auf die bereits obergerichtlich geklärte Rechtsfrage (OLG Braunschweig: Taschenrechner mit Speicherfunktion fällt unter § 23 Abs. 1a StVO) und sieht keine Vorlage an den BGH erforderlich. Eine nachträglich erhobene Rüge der Gehörsverletzung wurde zudem außerhalb der Frist vorgebracht. Deshalb wird der Zulassungsantrag verworfen; Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Kosten trägt der Betroffene; Gehörsrüge unzulässig wegen Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Ein elektronischer Taschenrechner mit Speicherfunktion fällt unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ist entbehrlich, wenn obergerichtliche Rechtsprechung die streitige Rechtsfrage bereits geklärt hat.
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG ist nicht erforderlich, sofern keine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn sie außerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist vorgebracht wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 197/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Die Rechtsfrage, ob ein elektronischer Taschenrechner mit Speicherfunktion – die Nutzung eines solchen wurde hier vom Amtsgericht alternativ neben der Nutzung eines Mobiltelefons festgestellt – unter § 23 Abs. 1a StVO fällt, ist obergerichtlich durch die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 03.07.2019 (1 Ss (OWi) 87/19 = BeckRS 2019, 17320) bereits geklärt. Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass dies jedenfalls bei einem Taschenrechner mit Speicherfunktion der Fall ist. Einer Zulassung und Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 121 Abs. 2 GVG, wie heute im Verfahren 4 Ws 191/11 vom Senat beschlossen, bedarf es nicht. Eine Abweichung zur Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.06.2018 (2 Ss (OWi) 175/18) liegt nicht vor, da dort das Vorliegen einer Speicherfunktion nicht festgestellt wurde.
Soweit mit Verteidigerschriftsatz vom 06.08.2019 nunmehr auch die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und die Rüge (jedenfalls ansatzweise) begründet wird, erfolgt dies außerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist.