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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 217/21·11.08.2021

Rechtsbeschwerde: Übersehen von Verkehrszeichen und Bußgeldbemessung bei Geschwindigkeitsverstoß

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Zentral war, ob der Tatrichter das mögliche Übersehen eines Geschwindigkeitszeichens berücksichtigen muss und ob zur Bußgeldbemessung nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet: Das Übersehen ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene dies vorträgt oder Anhaltspunkte bestehen; die Beschilderung war mehrfach und deutlich. Zur Höhe des Bußgeldes genügten die Regelgeldsätze, weil keine Hinweise auf außergewöhnliche Vermögensverhältnisse vorlagen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei Nachprüfung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden; die Möglichkeit des Übersehens ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sonstige Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

2

Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung an mehreren Stellen und in hinreichender Entfernung vor einer Messstelle erkennbar ausgeschildert, kann der Tatrichter daraus Schlüsse gegen ein Übersehen des Zeichens ziehen.

3

Für die Bemessung eines Bußgeldes nach dem Bußgeldkatalog sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich, solange der Regelgeldbetrag gewählt wird und keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse bestehen.

4

Die Bußgeldkatalogverordnung (insbesondere § 3 Abs. 4a BKatV) regelt die Bemessung bei vorsätzlichem Handeln in der Weise, dass der Regelsatz ohne weitergehende Vermögensfeststellungen angewendet werden kann.

Relevante Normen
§ BKatV § 3 Abs. 4a§ OWiG § 10, § 17§ 3 Abs. 4 a BKatV§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 20 OWi 112/21

Leitsatz

Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, braucht der Tatrichter nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.

Zur Aufklärungspflicht bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bußgeldverfahren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Gerichte den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen dürfen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – III-4 RBs 374/18 – juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall gewesen und die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 100 km/h war nach den Urteilsfeststellungen ab knapp einem Kilometer vor der Messstelle an drei Stellen, jeweils beidseitig ausgeschildert worden. Auch der Grund für die Beschränkung, der Wegfall eines war nach den Urteilsfeststellungen „ebenfalls gut sichtbar ausgeschildert“.

3

Weiter ist anzumerken, dass auch bei Geldbußen über 250,--€ nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sind, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird. Denn die Bußgeldkatalogverordnung enthält gem. § 3 Abs. 4 a BKatV eine generelle Regelung für die Bemessung der Bußgelder im Falle vorsätzlichen Handelns; auch insoweit geht der Verordnungsgeber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.10.2015 – 1 Ss (OWi) 156/15 – juris m. zahlr. w. N.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Amtsgericht bei Nichtanwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung durch erfolglose Befragung des Verteidigers eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse versucht hatte (vgl. insoweit: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v.11. 06.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 132/19 (95/19) –juris).