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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 21/18·26.02.2018

Rechtsbeschwerde: Beschilderungsplan als Urkunde oder Augenscheinsobjekt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte in der Rechtsbeschwerde, ein Beschilderungsplan sei nur in Augenschein genommen und nicht verlesen worden. Das OLG stellt fest, dass Beschilderungspläne fallabhängig als Urkunde oder als Augenscheinsobjekt zu qualifizieren sind. Da der Plan in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht wiedergegeben oder substantiiert wurde, war eine Prüfung der Urkundseigenschaft nicht möglich. Eine Rüge nach § 250 StPO wurde nicht erhoben; die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler, Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschilderungspläne können entweder Urkunden im Sinne der StPO oder Augenscheinsobjekte sein; ihre rechtliche Einordnung ist vom konkreten Einzelfall abhängig.

2

Die Rüge, ein Beweismittel sei nur in Augenschein genommen und nicht verlesen worden (§ 261 StPO), setzt voraus, dass das Beweismittel als Urkunde qualifiziert ist und diese Qualifikation substantiiert dargestellt wird.

3

Wenn die Rechtsbeschwerdebegründung den angegriffenen Beschilderungsplan nicht wiedergibt oder nicht hinreichend substantiiert, kann das Revisionsgericht dessen Urkundseigenschaft mangels überprüfbarer Grundlage nicht feststellen.

4

Nicht erhobene Verfahrensrügen (z.B. nach § 250 StPO) können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachträglich zur Begründung herangezogen werden.

Relevante Normen
§ StPO § 261, StPO § 86§ 261 StPO§ 344 Abs. 2 StPO§ 250 StPO§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 79 OWi 8/17

Leitsatz

Beschilderungspläne können Urkunden und/oder Augenscheinsobjekte sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Soweit der Betroffene und die Generalstaatsanwaltschaft offenbar übereinstimmend davon ausgehen, bei einem Beschilderungsplan handele es sich generell um eine Urkunde, ist dies unzutreffend. Soweit sich der Betroffene auf die Entscheidung OLG Hamm NJW-spezial 2009, 271 beruft, ergibt sich hieraus lediglich, dass es sich in dem dortigen Verfahren konkret („vorliegend“) um eine Urkunde handelte. Eine generelle Aussage über die Urkundsqualität von Beschilderungsplänen wurde damit nicht getroffen. Beschilderungspläne können aber auch Augenscheinsobjekte sein (vgl. OLG Koblenz NZV 2011, 621). Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO, weil der Beschilderungsplan nur in Augenschein genommen, nicht aber verlesen worden sei, ist damit schon nicht in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden Weise erhoben worden, denn der Beschilderungsplan, um den es in der hiesigen Sache geht, wird in  der Rechtsbeschwerdebegründung nicht wiedergegeben, so dass der Senat allein aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung nicht überprüfen kann, ob es sich um eine Urkunde handelt oder nicht. Eine Rüge der Verletzung von § 250 StPO wurde nicht erhoben.