Rechtsbeschwerde verworfen – Beschränkung des Einspruchs durch Verteidiger gilt bei Schweigen als Billigung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen ein OWi-Urteil, in dem sein Verteidiger den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Fraglich war, ob diese Beschränkung ohne ausdrückliche Protokollierung einer Ermächtigung des Betroffenen wirksam war. Das OLG Hamm nahm an, Schweigen des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen stelle eine Billigung dar; die Rechtsbeschwerde wurde daher als unbegründet verworfen. Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Beschränkung des Einspruchs durch Verteidiger gilt bei Schweigen als gebilligt
Abstrakte Rechtssätze
Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch die sein Verteidiger das Rechtsmittel teilweise zurücknimmt oder einschränkt, ist dies als Billigung der Erklärung anzusehen.
Die Wirksamkeit einer durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärten Beschränkung des Einspruchs setzt nicht zwingend eine ausdrückliche, protokollarisch festgestellte Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO voraus; maßgeblich ist das Gesamtverhalten der Parteien.
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen vorliegt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Hinweise des Verteidigers in der Hauptverhandlung, aus denen sich der alleinige Streitgegenstand ergibt (z. B. Beschränkung auf ein Fahrverbot wegen beruflicher Verhältnisse), können die Annahme einer vom Betroffenen getragenen Ermächtigung stützen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 75 OWi 759/16
Leitsatz
Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme (hier: Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch) erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war, auch wenn diese allein durch den Verteidiger erklärt wurde. Eine Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO ergibt sich aus dem Protokoll zwar nicht. Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme - eine solche liegt in der Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch - erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496; BayObLG NJW 1985, 754; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ss 422/09 –juris). Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es dem Betroffenen nur um das Fahrverbot gehe und dessen berufliche Situation im Hinblick darauf alleiniger Gegenstand der Hauptverhandlung bis zur Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung war, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese von einer Ermächtigung des Betroffenen getragen war.