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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 174/18·13.06.2018

Überholen bei Langsamfahren im Kreuzungsbereich: keine unklare Verkehrslage

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen fahrlässigen Überholens bei angeblich unklarer Verkehrslage verurteilt. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Amtsgericht nur eine Verlangsamung des Vorausfahrenden feststellte. Allein relatives Langsamfahren begründet keine unklare Verkehrslage; weitere Umstände sind zu ermitteln.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zulässig; Urteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen zur unklaren Verkehrslage

Abstrakte Rechtssätze

1

Allein ein relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle begründet keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

2

Eine unklare Verkehrslage liegt nur vor, wenn nach den konkreten Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden kann, z.B. bei unsicherer Fahrweise oder Anzeichen für ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegen.

3

Für ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen wahrscheinlich machen (etwa Fahrtrichtungsanzeiger, deutliche Einordnung zur Fahrbahnmitte).

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Bei Beurteilung von Verkehrsverstößen in Kreuzungs- oder Einmündungsbereichen sind der räumliche Abstand zum Einmündungsbereich und der Zeitpunkt der Verlangsamung maßgeblich festzustellen.

Relevante Normen
§ StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1§ StVO § 49§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG§ 80a Abs. 3 OWiG§ 49 StVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 75 OWi 698/17

Leitsatz

Allein ein relatives Langsamfahren oder Verlangsamung der Fahrt des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle oder das Hinzutreten weiterer Umstände begründet noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.

3.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage eine Geldbuße in Höhe von 145 Euro festgesetzt. Es geht dabei von folgenden Feststellungen aus:

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„Der Betroffene befuhr am 23.09.2017 gegen 15.30 Uhr mit seinem PKW Opel, amtliches Kennzeichen X, die Q Straße in I in Fahrtrichtung I. Vor ihm fuhr der Zeuge C mit seinem PKW Kia, amtliches Kennzeichen Y. Als dieser kurz vor der Kreuzung Q Straße/J Straße seine Fahrt verlangsamte, ohne jedoch einen Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, setzte der Betroffene mit seinem Fahrzeug zum Überholen an. Als der Betroffene sich in Höhe des Fahrzeugs des Zeugen C befand, lenkte dieser sein Fahrzeug nach links um in die J Straße abzubiegen. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge.“

5

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt eine Verfahrensrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, sein Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

6

II.

7

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) war die Rechtsbeschwerde durch den mitunterzeichnenden Berichterstatter R als Einzelrichter zuzulassen (Tenor zu Ziff. 1) und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen (Tenor zu Ziff. 2, § 80a Abs. 3 OWiG).

8

III.

9

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die bisherigen Feststellungen ergeben einen Verstoß gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 49 StVO durch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage nicht.

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Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird, z.B. bei einem linken Blinkzeichen des Vorausfahrenden ohne Linkseinordnen. Allein ein relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle ist nicht mit einer unklaren Situation im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gleichzusetzen. Eine das Überholen verbietende Verkehrslage entsteht nur dann, wenn Umstände hinzu treten, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können, wie etwa eine Fahrtrichtungsanzeige. Allein die theoretische Möglichkeit eines verkehrswidrigen Linksabbiegens schafft noch keine unklare Verkehrslage, die ein Überholen unzulässig macht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2017 – I-1 U 125/16 – juris). Das gilt auch dann, wenn sich der Überholbereich in einem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich befindet und das vorausfahrende Fahrzeug in diesem Bereich langsamer fährt (KG Berlin, Urt. v. 09.09.2002 – 12 U 26/01 – juris m.w.N.; OLG Koblenz, Urt. v. 26.01.2004 - - 12 U 1439/02 – juris; OLG Nürnberg VersR 2003, 259 f.; König in: Hentschel/u.a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO § 5 Rdn. 35 m.w.N.). Anders wäre dies nur zu bewerten, wenn Umstände vorliegen, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können (König a.a.O.).

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Hier hat das Amtsgericht lediglich eine Verlangsamung der Fahrt des vorausfahrenden Fahrzeugs kurz vor einem Kreuzungsbereich festgestellt. Es geht noch nicht einmal – weder in den Feststellungen noch in seiner rechtlichen Würdigung – davon aus, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug zur Mitte hin eingeordnet hat (wie es der als Zeuge vernommene Fahrer dieses Fahrzeugs bekundet haben soll).

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Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob neben der Verlangsamung der Fahrt in einem Kreuzungsbereich weitere Umstände vorgelegen haben, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen könnten. Dazu könnte eine deutliche Einordnung zur Fahrbahnmitte zählen (OLG Köln, Beschl. v. 15.04.1983- 3 Ss 115/83 Bz. – juris LS), noch nicht aber unbedingt, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug erst „etwas“ zur Fahrbahnmitte hin orientiert hat (OLG Koblenz a.a.O.). Auch die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers kann hier relevant sein (König a.a.O.). Weiter werden die räumlichen Verhältnisse, insbesondere in welchem Abstand zu dem Einmündungsbereich die Verlangsamung der Fahrt und eine etwaige Einordnung zur Straßenmitte hin erfolgten, näher festzustellen sein.