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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 172/17·05.06.2017

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels feststellbaren Rechtsfehlers

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergab. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen, weil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt wurden (§§ 79 Abs.3 OWiG, 349 Abs.2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG ist nur begründet, wenn die gerichtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.

2

Die Nachprüfung durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht richtet sich nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO und beschränkt sich auf entscheidungserhebliche Rechtsfehler.

3

Fehlen bei der Nachprüfung entscheidungserhebliche Rechtsfehler, ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dem das Rechtsmittel unterliegt; bei Verwerfung trägt der Betroffene die Kosten (§ 46 Abs.1 OWiG, § 473 Abs.1 StPO).

Relevante Normen
§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 75 OWi 20 Js 241/16-252/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).