Zurückverweisung: Bezugnahme auf elektronische Lichtbilder in Urteilsgründen unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legt Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Beweiswürdigung unklar ist. Es fehlt eine zulässige Bezugnahme auf das auf CD befindliche Messfoto; eine Bezugnahme nach § 267 Abs.1 S.3 StPO i.V.m. § 71 OWiG ist auf elektronische Speichermedien nicht zulässig. Ohne zulässige Bezugnahme sind nähere Ausführungen zur Beschaffenheit des Bildes erforderlich.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bezieht sich der Tatrichter auf ein in der Akte befindliches Lichtbild im Sinne des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wird das Bild Bestandteil der Urteilsgründe und das Rechtsmittelgericht kann es der eigenen Anschauung unterziehen.
Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist auf ein ausschließlich in elektronischer Form (z. B. CD) bei den Akten befindliches Speichermedium nicht zulässig; allenfalls sind Ausdrucke der darauf befindlichen Bilder bezugsfähig.
Unterbleibt eine zulässige Bezugnahme auf das Bild, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen dessen für die Identifizierung wesentliche Beschaffenheit (insbesondere Schärfe, Beleuchtungsverhältnisse) hinreichend darstellen, damit eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht möglich ist.
Nimmt der Tatrichter wirksam auf ein Belegfoto Bezug, sind weitergehende beschreibende Ausführungen zur Person des Abgebildeten in den Urteilsgründen in der Regel entbehrlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 77 OWi 365/20
Leitsatz
Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium nicht angängig, sondern allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf diesem befinden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot – unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist“ - verhängt.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt eine Verfahrensrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG). Zu einer Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand kein Anlass.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. Die Urteilsgründe müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüberhinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.02.2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20) –juris m.w.N.). Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist allerdings auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium nicht angängig, sondern allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf diesem befinden (vgl. nur BGH NJW 2012, 244; OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 04.02.2019 – III-4 RBs 17/19 –juris).
Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht hier mit der bloßen Erwähnung von Blattzahlen bzgl. zweier Messfotos und der Erwähnung des „auf CD befindlichen Lichtbildes“ überhaupt eine Bezugnahme in dem o.g. Sinne vorgenommen hat (vgl. insoweit nur: OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2017 – III-4 RVs 30/17 –juris m.w.N.). Jedenfalls bzgl. des „auf CD befindlichen Messfotos“ – von dem unklar bleibt, ob es mit einem der erwähnten Bilder auf Bl. 13 und 61 d.A. identisch ist -, auf welches das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung „insbesondere“ stützt, liegt nach ständiger Rechtsprechung (s.o.) keine zulässige Bezugnahme vor. Da das Amtsgericht das Lichtbild selbst als bloß „von mittlerer Qualität“ bezeichnet, hätte es daher dann näherer Ausführungen zu seinem Inhalt, insbesondere auch zur Schärfe, Beleuchtungsverhältnissen u. ä. bedurft, um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen.