Rechtsbeschwerde verworfen: Vermerk nach §275 StPO nicht beweiskräftig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete eine Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil im OWi-Verfahren und rügte Verfahrensmängel, insbesondere die Verwertbarkeit eines Datumsvermerks auf dem Urteil. Zentrale Frage war, welche Beweiskraft der Vermerk nach §275 Abs.1 S.5 StPO hat und ob anderweitiger Nachweis möglich ist. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet: Der Vermerk hat nicht die Beweiskraft des §274 StPO, ein glaubhaftes dienstliches Stellungnahme des Richters reicht als Nachweis für das rechtzeitige Zu-Akten-Bringen. Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermerk nach §275 Abs.1 S.5 StPO begründet nicht die Beweiskraft des §274 StPO und schließt einen anderweitigen Nachweis des rechtzeitigen Zu-Akten-Bringens nicht aus.
Eine dienstliche Stellungnahme des richterlichen Verfassers kann als glaubhafter Nachweis dafür dienen, dass ein Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist.
Die Rechtsbeschwerde ist nur gerechtfertigt, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen vorliegt.
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen aufzuerlegen, wenn die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen wird (§473 StPO i.V.m. §46 OWiG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 16 OWi 248/18
Leitsatz
Der Vermerk nach § 275 Abs. 1 S. 5 Stopp hat nicht die Beweiskraft des § 274 StPO und hindert nicht den anderweitigen Nachweis, dass das Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist bzgl. der Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 1 S. 2 StPO anzumerken, dass zwar der Zeitpunkt des Eingangs des Urteils nach § 275 Abs. 1 S. 5 StPO von der Geschäftsstelle auf dem Urteil zu vermerken ist und dieser Vermerk hier auf ein Datum lautet, welches nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist liegt. Der Vermerk hat aber nicht die Beweiskraft des § 274 StPO und hindert nicht den anderweitigen Nachweis, dass das Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 2015, 257). Dieser Nachweis ist hier durch die in jeder Hinsicht glaubhafte dienstliche Stellungahme des Richters erbracht worden.